Werbung für ein Kinesiologie-Tape
Die Werbeaussage „ein Kinesiologie-Tape unterstützt die Verbesserung von Mikrozirkulation und aktiviert das Lymph- und endogene analgetische System“ ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG dar, sofern …
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