Unentziehbare Komplementärstellung?

Die namentliche Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag begründet auch kein Sonderrecht im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte.

Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist1.

Mit der namentlichen Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag ist noch nicht die individuelle Einräumung einer Rechtsposition verbunden.

Jedenfalls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unentziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden ist, deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2016 – II ZR 232/15

  1. BGH, Urteil vom 16.10.2012 – II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37 []