Persönliche Daten im Handelsregister
Geschäftsführer einer GmbH müssen es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle grundsätzlich hinnehmen, dass ihre persönlichen Daten für Jedermann einsehbar sind.
Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Die Veröffentlichung dieser Daten müsse ein GmbH-Geschäftsführer hinnehmen, befand nun das Oberlandesgericht Celle. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten beständen deshalb nicht.
Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem sei in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24. Februar 2023 – 9 W 16/23