GbR-Auseinandersetzung – und der Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter

Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer – von den Gesellschaftern festgestellten – Auseinandersetzungsbilanz bedarf es nicht1.

Mit der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ist der geltend gemachte Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keiner – von den Gesellschaftern festgestellten – Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden2. Entsprechendes gilt für den Ausgleich der Kapitalkonten nach Beendigung der Liquidation einer OHG oder Partnerschaftsgesellschaft3.

Die durch diese Rechtsprechung ermöglichte Erleichterung des nachgelagerten Innenausgleichs ist von der Frage zu trennen, unter welchen Voraussetzungen bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen interne Ausgleichsansprüche der Gesellschafter in eine zum Zweck der Liquidation zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind. Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts und zumindest auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses auch die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind4. Hierdurch wird eine sachwidrige Trennung zwischen der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens einerseits und dem internen Gesellschafterausgleich andererseits vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, dass andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern bei der für Publikumsgesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wäre5. Davon unberührt bleibt die in der zuvor zitierten Bundesgerichtshofsrechtsprechung anerkannte Möglichkeit, bei Überschaubarkeit der Verhältnisse, namentlich bei einer Zweipersonengesellschaft, den internen Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar unter den Gesellschaftern vorzunehmen, sofern das Gesellschaftsvermögen – mit Ausnahme zum internen Ausgleich benötigter Verlustausgleichsansprüche – bereits abgewickelt ist6.

Eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung muss den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nachvollziehbar und schlüssig darlegen. Zu diesem Zweck sind die für die Berechnung wesentlichen Parameter einzubeziehen. Außerdem gilt auch für die an die Liquidation anschließenden Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander zur Vermeidung eines Hin- und Herzahlens der Grundsatz der Gesamtabrechnung und es besteht grundsätzlich eine Durchsetzungssperre hinsichtlich einzelner Rechnungsposten7. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen.

Es ist unschädlich, dass der die Ausgleichszahlung begehrende Gesellschafter die Abrechnung nicht in einem Schriftstück zusammengefasst hat, das einen abschließenden Saldo ausweist. Im hier entschiedenen Fall schließen die in den Aufstellungen erfassten Zeitabschnitte nahtlos aneinander an, so dass der Grundsatz der Gesamtabrechnung in zeitlicher Hinsicht beachtet wird. Der Umstand, dass die Ermittlung des Gesamtergebnisses auf der Grundlage der vorgelegten Aufstellungen noch eine einfache Addition erfordert, beeinträchtigt die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Abrechnung nicht. Ebenfalls unschädlich ist die gesonderte Darstellung der Zinsberechnung, durch die einer zum Zinsausgleich getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelung Rechnung getragen werden soll.

Auch die unberechtigte Einbeziehung einzelner Positionen führt nicht zur Unschlüssigkeit der Abrechnung. Vielmehr ist über die Richtigkeit einzelner Positionen der Auseinandersetzungsrechnung im Prozess zu entscheiden8. Das Gericht hat die Positionen, die es für unberechtigt hält, abzuziehen.

Nach der schon erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs9 kann der Gesellschafter, der nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für sich ein Guthaben beansprucht, dieses unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen, wenn kein (sonstiges) zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist10. Bei dieser vereinfachten Abwicklung macht der Gesellschafter einen eigenen Anspruch geltend, keinen Anspruch der Gesellschaft, der auf Leistung an diese zu richten wäre.

Da der Ausgleichsanspruch unter den genannten Voraussetzungen dem Ausgleichsberechtigten unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Mitgesellschafter zusteht, kann er ihn auch abtreten11.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 214/13

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 []
  2. BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 280/09, juris; vgl. auch MünchKomm-BGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 2 f. []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1957 – II ZR 55/57, BGHZ 26, 126, 128 f.; Urteil vom 14.04.1966 – II ZR 34/64, WM 1966, 706 f.; Beschluss vom 11.05.2009 – II ZR 210/08, ZIP 2009, 1376 Rn. 3 f. []
  4. BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20.11.2012 – II ZR 148/10 34; vgl. auch MünchKomm-BGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 4 []
  5. BGH, Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 []
  6. vgl. auch MünchKomm-BGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 735 Rn. 6 []
  7. BGH, Urteil vom 02.07.1962 – II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 304 f.; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 18 []
  8. BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 10; Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 280/09 []
  9. BGH, Urteil vom 05.07.1993 – II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23.10.2006 – II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25.01.2011 – II ZR 280/09 []
  10. vgl. auch MünchKomm-BGB/C. Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 35 und § 735 Rn. 6 []
  11. vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1966 – II ZR 34/64, WM 1966, 706 []