Notarkosten – für gemeinsam beurkundete Gesellschafterversammlungen

Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände.

Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkundungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist (§ 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).

Bei den beurkundeten Gesellschafterbeschlüssen handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände im Sinn des § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.

Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Bei den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt es sich um verschiedene Beurkundungsgegenstände. Die Aufhebung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH1. Ein Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ist hier nicht erfüllt.

Die beiden Gesellschafterbeschlüsse wurden in einer Niederschrift beurkundet, so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein Beurkundungsverfahren im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§ 85 Abs. 2 GNotKG; vgl. Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 16; Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 17/11471 S. 176).

Da die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden beurkundeten Beschlüsse gebührenrechtlich als besonderes Verfahren.

Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebühren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. § 35 Abs. 1 GNotKG). Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des § 108 Abs. 5 GNotKG als besonderes Verfahren2.

Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift lag nicht vor.

Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG ist ein sachlicher Grund insbesondere dann anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind. Das war nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Gesamtheit der Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen ist. Jedenfalls handeln bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung verschiedene Willensbildungsorgane. Damit handeln auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen unterschiedlicher Gesellschaften verschiedene Beteiligte im materiellen Sinn3. Gegen diese Würdigung erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.

Im Übrigen liegt auch kein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung beider Beurkundungsgegenstände in einer Niederschrift vor. Ein solcher müsste objektiv vorliegen. Der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht4. Wenn bereits der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung zu einer gegenüber der getrennten Beurkundung eintretenden Kostenersparnis führte, widerspräche das dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der Zusammenfassung auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden5.

Die bloße Konzernzugehörigkeit mehrerer Gesellschaften ist kein sachlicher Grund für die Zusammenbeurkundung. Stimmen, wie hier, mehrere Tochtergesellschaften der Aufhebung ihrer jeweiligen Unternehmensverträge zu, handelt es sich um Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Beschlussgegenständen. Ein sachlicher Grund dafür, dass diese nicht getrennt, sondern in einer Urkunde zusammengefasst beurkundet werden, wird auch im Schrifttum verneint6. Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 2 ist das Verfahren durch die gewählte Vorgehensweise nicht vereinfacht worden. Die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2, die die Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH abgehalten und die Zustimmung beschlossen hat, hätte keinen merklichen Mehraufwand betreiben müssen, wenn die Versammlungen in verschiedenen Niederschriften beurkundet worden wären.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2017 – II ZB 27/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2011 – II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 17 ff. []
  2. vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 179; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 93 Rn. 12; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 28; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 108 Rn. 9 []
  3. vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 30 []
  4. Wudy in Rohs/Wedewer, GNotKG, 115. Aktualisierung Dezember 2016, § 93 Rn. 59 []
  5. vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG], BT-Drs. 17/11471 S. 179 []
  6. vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., § 93 Rn. 35 []