Geschäftsführervergütung und Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde.

In einem solchen Fall ist die vom Geschäftsführer erklärte Aufrechnung schon gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unwirksam.

Im vorliegend vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall stand dem Insolvenzverwalter der GmbH gegen den Geschäftsführer eine Forderung aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. zu, gegen die der Geschäftsführer vorliegend aufgerechnet hat. Zwischen den rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. bestand bereits vor Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage.

Eine Aufrechnungslage besteht, wenn die in § 387 BGB normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners gegeben sind1. Die Merkmale der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Gehaltsansprüche und2 der Erfüllbarkeit der Passivforderung aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. ist gegeben.

Die vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage (§ 387 BGB) zwischen den rückständigen Gehaltsforderungen des Geschäftsführers und dem Anspruch der GmbH aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. ist jedoch nicht nach § 94 InsO geschützt, weil zu Lasten des Geschäftsführers das Aufrechnungsverbot aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingreift. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Dies setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer von §§ 130 ff. InsO beschriebenen Weise anfechtbar erworben worden ist3. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Der Geschäftsführer hat die Aufrechnungslage durch die (verbotenen) Zahlungen in der Krise der Schuldnerin herbeigeführt. Unter einer Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO ist jedes von einem Willen getragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann4. Darauf, ob die rechtliche Wirkung auf dem Willen des Handelnden beruht oder – wie hier – kraft Gesetzes eintritt, kommt es nicht an5.

Die (verbotenen) Zahlungen hatten eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger zur Folge, weil sie zu einem Anspruch der Schuldnerin (GmbH) gegen den Geschäftsführer und damit zu der Möglichkeit der Aufrechnung führten, welche den Erstattungsanspruch aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. der Gesamtheit der Gläubiger entzog, während der Geschäftsführer ohne die Aufrechnung nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können.

Die Herstellung der Aufrechnungslage durch den Geshäftsführer führte zu einer inkongruenten Deckung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Geschäftsführer hatte gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen6.

Wegen der bereits insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit der Aufrechnung des Geschäftsführers kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage, ob die Eigenart des Anspruchs aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. (= § 64 Abs. 1 GmbHG) die Aufrechnung ausschließt7, nicht mehr an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 18/12

  1. st. Rspr. siehe nur BGH, Urteil vom 19.05.2011 – IX ZR 222/08, ZIP 2011, 1271 Rn. 6 mwN; Erman/Wagner, BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 1 []
  2. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn.20; ebenso BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 13 ff. []
  3. BGH, Urteil vom 29.06.2004 – IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393; Urteil vom 14.06.2007 – IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508; Versäumnisurteil vom 15.11.2007 – IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235 Rn. 9 []
  4. st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 07.05.2013 – IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 6 mwN []
  5. BGH, Urteil vom 07.05.2013 – IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 6 []
  6. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.06.2004 – IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f. []
  7. bejahend: Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 24. Erg.L.2012, § 94 Rn. 25 und § 96 Rn. 5 []