Dänischer Feta-Käse
Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ für Käse, der zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht unterbunden hat.
Die Bezeichnung „Feta“ wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen. Seitdem darf sie nur für Käse verwendet werden, der seinen Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland hat und der einschlägigen Produktspezifikation entspricht1. Seitdem darf sie nur für Käse verwendet werden, der seinen Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland hat und der einschlägigen Produktspezifikation entspricht.
Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission, unterstützt durch Griechenland und Zypern, geltend, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“2 verstoßen habe, indem es die Verwendung des Namens „Feta“ für Käse, der in Dänemark erzeugt werde, aber zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sei, nicht vermieden oder beendet habe. Dänemark macht demgegenüber geltend, die Verordnung Nr. 1151/2012 gelte nur für Erzeugnisse, die in der Europäischen Union vermarktet würden, nicht aber für Ausfuhren in Drittländer. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung „Feta“ zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Eine solche Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union erstens fest, dass nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1151/2012 die Verwendung eines eingetragenen Namens zur Bezeichnung nicht unter die Eintragung fallender Erzeugnisse, die in der Union erzeugt werden und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, nicht von dem in der Verordnung vorgesehenen Verbot ausgenommen ist.
Zweitens führt der Unionsgerichtshof zum Kontext der Verordnung Nr. 1151/2012 aus, dass die geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und die geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) durch diese Verordnung als Recht des geistigen Eigentums geschützt werden. Die Regelung für g. U. und g. g. A. wurde eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird. Die Verwendung einer g. U. oder g. g. A. zur Bezeichnung eines im Unionsgebiet hergestellten Erzeugnisses, das nicht der geltenden Spezifikation entspricht, beeinträchtigt aber in der Union das Recht des geistigen Eigentums, das diese g. U. oder g. g. A. darstellt, auch wenn das Erzeugnis zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist.
Drittens kommt der Unionsgerichtshof in Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 1151/2012 verfolgten Ziele zu dem Schluss, dass die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet unterstützt werden sollen, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden, ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Europäischen Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten. Die Verwendung der g. U. „Feta“ zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus dem Gebiet der Europäischen Union, die nicht der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, beeinträchtigt diese Ziele auch dann, wenn die Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1151/2012 als auch aus dem Kontext und den mit ihr verfolgten Zielen, dass eine solche Verwendung zu den nach der Verordnung verbotenen Handlungen gehört. Folglich hat Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoßen, dass es eine solche Verwendung in seinem Hoheitsgebiet nicht vermieden und beendet hat.
Zur zweiten Rüge der Kommission stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass Dänemark nicht gegen die ihm nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, obliegende Pflicht verstoßen hat. Diese Rüge der Kommission bezieht sich nämlich auf dasselbe Verhalten wie ihre erste Rüge, deren Gegenstand das Versäumnis ist, die Verwendung der g. U. „Feta“ durch die dänischen Erzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der einschlägigen Produktspezifikation entspricht, zu vermeiden und zu beenden. Auch wenn die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung einer g. U. durch Unionshersteller geeignet ist, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Qualitätsregelungen zu schwächen, ist nicht erwiesen, dass Dänemark Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben hat, die diese Folge haben können und die ein anderes Verhalten darstellen als das, das Gegenstand der ersten Rüge ist.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. Juli 2022 – C -159/20
- Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“, ABl. 2002, L 277, S. 10 [↩]
- ABl. 2012, L 343, S. 1 [↩]