Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Ausführendes Luftfahrtunternehmen eines Fluges ist nicht die juristische Person, deren 100 %ige Tochtergesellschaft den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Eine Flugverspätung begründet keinen Ausgleichsanspruch nach EuFlugVO.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 c)/ Art. 6 der Verordnung in Verbindung mit der Rechtsprechung …
Weiterlesen…




