Kartellbuße und Rechtsnachfolge
Die Erstreckung der (kartell-)bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar.
Abs. 2 GG zieht auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke1. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher …
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