20%-Beteiligung – und die Mitteilungspflicht des Aktionärs
Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Aktiengesellschaft gemäß § 20 AktG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 …
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