Zimmerantenne fürs Hotelfernsehen

Der Betreiber eines Hotels muss der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) geklagt, die die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrnimmt. Außerdem führt die GEMA das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr. Die Klage betraf das Hotel „Königshof“ in Berlin, dessen 21 Zimmer mit Fernsehgeräten ausgestattet sind, die über eine Zimmerantenne verfügen, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

Die GEMA ist der Ansicht, der Hotelier habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat den Hotelier auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage der GEMA stattgegeben1, die hiergegen gerichtete Berufung des Hoteliers blieb vor dem Landgericht Berlin ebenfalls ohne Erfolg2. Die Revision des Hoteliers hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Berliner Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Der Hotelier hat, so der Bundesgerichtshof, durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Er hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG iVm § 20 UrhG) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG iVm § 22 Satz 1 UrhG) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor.

Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der, wie im hier entschiedenen Fall, die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 21/14

  1. AG Charlottenburg, urteil vom 04.01.2013 – 207 C 391/12 []
  2. LG Berlin, Urteil vom 05.11.2013 – 16 S 5/13 []