Unternehmensanteile vererben

Wer viele Jahre sein Unternehmen aufgebaut und erfolgreich geführt hat, möchte auch dass es in Zukunft weiterhin erfolgreich am Markt bestehen bleibt. Möchte ein Unternehmer seinen Betrieb weitergeben, muss er nur mehr als seine Pflichterben, wie der Ehepartner und seine Kinder berücksichtigen.

Bei der Regelung der Erbfolge geht es auch darum, dass die Unternehmenswerte und die geschaffenen Arbeitsplätze in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben. Wenn Sie als Unternehmer sich um die Zukunft Ihres Unternehmens kümmern möchten, sollten Sie frühzeitig etwa mit einem Anwalt für Erbrecht in Leipzig sprechen und alle Angelegenheiten klären.

Das deutsche Recht ist vielschichtig und kompliziert, das gilt auch für das Erbrecht. So macht es das Rechtssystem nicht immer einfach, seine persönlichen Wünsche umzusetzen als Unternehmer. Zusätzlich zu den Hürden und Schwierigkeiten des Erbrechts, kommen auch noch mögliche Probleme aus dem Handels- und Gesellschaftsrechts hinzu. Damit die Wünsche des Unternehmensführers so gut wie möglich umgesetzt werden können, sollten die Angelegenheiten rund um die Nachfolge des Unternehmens schon frühzeitig geklärt werden. Eventuell sollten die möglichen Nachfolger auf die Führung des Unternehmens vorbereitet und geschult werden. Wird sich um nicht gekümmert, so übergeht die Erbfolge im schlimmsten Fall an eine zerstrittene Erbgemeinschaft, die keinerlei Interesse an der Führung des Unternehmens hat. Daher sollte der Unternehmer sich rechtzeitig um die Nachfolge seines Geschäftes kümmern. Zusätzlich zu den anderen Plänen bezüglich der Weitergabe der Unternehmensführung, wird auch ein Testament oder ein Erbvertrag aufgestellt. Die Bedingungen zur Vererbung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen unterscheiden sich je nach Rechtsform des jeweiligen Unternehmens.

Einzelunternehmen vererben

Der wahrscheinlich simpelste Fall ist die Vererbung eines Einzelunternehmens. Diese ist nämlich frei vererblich und fällt gem. § 22 HGB unter den Nachlass. Wenn der bisherige Inhaber nicht ausdrücklich etwas gegen die Fortführung durch den Erben geäußert hat, so tritt dieser als Geschäftsführer ein. Nach dem der Erbfall eingetreten ist, hat der Erbe drei Monate Bedenkzeit. Denn wer Einzelunternehmer ist, haftet mit seinem Privatvermögen.

Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Geht es bei dem Erbe um eine sogenannte BGB Gesellschaft, wird diese Gesellschaft höchstwahrscheinlich aufgelöst gem. § 727 BGB. Wenn gewünscht ist, dass die Gesellschaft auch nach dem Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird, so muss das mittels einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag verankert sein.

Offene Handelsgesellschaft

Eine OHG wird nach dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern ohne den verstorbenen Gesellschafter fortgeführt. Falls es keine abweichenden Regelungen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag gibt, so fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass. Je nach Gesellschaftsvertrag kann dieser ausgeschlossen oder beschränkt werden.