Unentgeltliche Aktien für die Aktiengesellschaft

Ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär, wonach der Aktionär seine Aktien auf die Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen hat, wenn der Vertrag beendet wird, ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um ein Verbundsystem für Versicherungsmakler, dass von der Aktiengesellschaft betrieben wurde. Der Bundesgerichtshof beurteilte die Regelung im „Partnerschaftsvertrag“ der Aktiengesellschaft mit ihren Verbundmaklern, wonach der Verbundmakler bei einer Beendigung des Vertrages verpflichtet sein soll, seine Aktien auf die Aktiengesellschaft unentgeltlich zurückzuübertragen, als gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit der gesamten Klausel in dem Partnerschaftsvertrag.

Im vorliegend entschiedenen Fall ergab sich aus der Satzung der Aktiengesellschaft keine Pflicht der Aktionäre, ihre Aktien bei einer Beendigung des Partnerschaftsvertrages auf die Aktiengesellschaft zurückzuübertragen. Ebenso wenig gab es keine in der Satzung begründete Pflicht der Aktionäre, in diesem Fall die Aktien auf einen beitrittswilligen Dritten zu übertragen. Ob derartige Satzungsklauseln zulässig wären oder gegen den Grundsatz der beschränkten Satzungsautonomie nach § 23 Abs. 5 AktG verstoßen würden1, bedarf somit keiner Entscheidung.

Die Pflicht zur Rückgabe der Aktien an die Aktiengesellschaft findet sich vielmehr allein in einer Klausel des Partnerschaftsvertrages ergeben. Diese Klausel ist indes nichtig.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären2. So können etwa die Gesellschafter einer Familiengesellschaft vereinbaren, dass ein Aktionär, der aus der Aktiengesellschaft ausscheiden will, seine Aktien den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anbieten muss3. Damit wird das – zulässige – Ziel verfolgt, den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder zu beschränken. Das Gleiche gilt für Regelungen, durch die der Aktionärskreis auf Personen beschränkt werden soll, die ein anderes gemeinsames Merkmal aufweisen4. In der Regel wird durch eine derartige Absprache eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet5.

Hier ist eine entsprechende schuldrechtliche Nebenabrede aber nicht zwischen den Aktionären getroffen worden. Vielmehr hat die klagende Aktiengesellschaft selbst mit jeweils einem – künftigen – Aktionär vereinbart, dass er bei einer Beendigung des mit ihm geschlossenen Partnerschaftsvertrages – auch infolge einer fristgemäßen Kündigung seitens der Aktiengesellschaft – seine Aktien auf die Aktiengesellschaft unentgeltlich zurückzuübertragen habe. Eine derartige Abrede verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB.

Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem jeweiligen Aktionär können grundsätzlich keine Rechte und Pflichten begründet werden, die alle gegenwärtigen und künftigen Aktionäre treffen sollen und damit mitgliedschaftlicher Natur sind6. Solche Abreden sind vielmehr notwendige materielle Satzungsbestandteile7, die nur dann wirksam sein können, wenn sie in die Satzung aufgenommen werden. So kann etwa ein Recht zur Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG nicht durch eine schuldrechtliche Abrede zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären begründet werden8.

Hier haben die Aktiengesellschaft und die jeweiligen Aktionäre schuldrechtliche Verträge geschlossen, nämlich die Partnerschaftsverträge, mit denen sie im Ergebnis eine Bindung aller Aktionäre erreichen wollten. Dazu wird im Schrifttum in Übereinstimmung mit einem obiter dictum des Bayerischen Obersten Landesgerichts9 die Meinung vertreten, schuldrechtliche Nebenabreden der Aktionäre mit der Gesellschaft seien unter anderem dann zulässig, wenn sie das Ziel verfolgten, in Ergänzung einer satzungsmäßigen Vinkulierung der Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG einen bestimmten Aktionärskreis zu erhalten10. Es geht dabei etwa um den Fall, dass nach der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Rückübertragung der Aktien für den Fall sichergestellt werden soll, dass der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet11. Die Gegenmeinung hält derartige Andienungspflichten für unzulässig. Sie stellt darauf ab, dass die Gesellschaft im Rahmen der Nebenabrede durch den Vorstand vertreten wird und damit der Vorstand im Widerspruch zu der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung über die Zusammensetzung der Hauptversammlung bestimmen könne. Einer solchen Möglichkeit außerhalb des Zustimmungserfordernisses bei der Vinkulierung von Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG seien aber enge Grenzen gesetzt, wie etwa das Verbot des § 136 Abs. 2 AktG zeige, nach dem der Aktionär sich nicht verpflichten dürfe, sein Stimmrecht nach den Weisungen des Vorstands auszuüben. Damit fehle dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis zum Abschluss derartiger Vereinbarungen12.

Welcher Meinung grundsätzlich zu folgen ist, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär unwirksam, wenn danach der Aktionär verpflichtet sein soll, bei Beendigung der Vertragsbeziehung die von ihm entgeltlich erworbenen Aktien entschädigungslos auf die Gesellschaft zurückzuübertragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fällt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG13. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem Ausschluss des Aktionärs14. Grundsätzlich ist dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden oder der sonst aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, der volle Wert seiner Aktien zu ersetzen. Ein entschädigungsloser oder nur mit einer unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig in die vermögensmäßige Rechtsposition des Aktionärs ein und verstößt deshalb grundsätzlich gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB15.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei einer Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG – oder einer Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG , sondern gegebenenfalls auch bei einem zwangsweisen Ausschluss, der auf einer außerhalb der Satzung getroffenen schuldrechtlichen Abrede beruht. Denn es ist kein Grund ersichtlich, das Aktieneigentum gegen Eingriffe aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder auf dem Gesetz beruhen. Dass sich der Aktionär bei Begründung seiner Aktionärsstellung mit dieser Eingriffsmöglichkeit einverstanden erklärt hat, gilt für das satzungsmäßige Einziehungsrecht ebenso wie für ein möglicherweise anzuerkennendes Ausschließungsrecht aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Jedenfalls dann, wenn der Aktionär – wie hier – die Aktien entgeltlich erworben hat, verletzt die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung der Aktien sein Eigentumsgrundrecht und kann daher keinen Bestand haben.

Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages. Sie kann weder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB noch durch eine Umdeutung aufrechterhalten werden.

Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann16. Es kommt hinzu, dass weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind, aufgrund derer ermittelt werden könnte, welche Regelung die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages bedacht hätten17.

Nichts anderes gilt für die Umdeutung nach § 140 BGB. Zwar wird für den Fall einer in der Satzung angeordneten entschädigungslosen Zwangseinziehung im Schrifttum angenommen, dass diese Regelung in eine gestattete – entgeltliche – Einziehung umzudeuten ist18. Dafür wird angeführt, dass die gestattete Einziehung einen Beschluss der Hauptversammlung erfordert und deshalb nicht demselben strengen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegt wie die angeordnete Zwangseinziehung, die nach § 237 Abs. 6 AktG ohne Beteiligung der Hauptversammlung durch den Vorstand vollzogen wird. Deshalb bleibt es bei der gestatteten Zwangseinziehung der Hauptversammlung vorbehalten, die – angemessene – Abfindung oder jedenfalls deren Bemessungsgrundsätze festzulegen19. Das kann aber nur für die in der Satzung vorzusehenden Formen der Zwangseinziehung gelten, nicht dagegen für eine etwaige Ausschlussmöglichkeit durch Kündigung aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Denn insoweit fehlt es schon an der Möglichkeit, im Wege der Umdeutung eine Zuständigkeit der Hauptversammlung zu begründen.

Im Übrigen hat sich auch eine Umdeutung an dem (hypothetischen) Parteiwillen zu orientieren20. Der (hypothetische) Parteiwille kann aber angesichts der Vielgestaltigkeit schuldrechtlicher Abreden nicht ohne weiteres im Sinne einer gestatteten Zwangseinziehung angenommen werden. Ebenso gut hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Pflicht zur entschädigungslosen Rückübertragung der Aktien bewusst gewesen wäre, auf diese Rückübertragung gänzlich verzichten können oder aber die von allen Partnern zu zahlenden laufenden Gebühren höher ansetzen können, um das Kapital für etwaige Abfindungszahlungen aufzubringen.

Da somit schon keine Pflicht zur Übertragung der Aktien auf die Aktiengesellschaft begründet worden ist, kann die Frage offen bleiben, wie eine angemessene Abfindung gegebenenfalls zu bemessen wäre.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2013 – II ZR 80/10

  1. gegen die Zulässigkeit RGZ 49, 77, 79 ff.; BayObLG, WM 1989, 139, 140 ff.; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 87; Westermann/Rosener in Festschrift Quack, 1991, S. 545, 551 f.; s. auch RGZ 120, 177, 179 ff.; dafür Becker, ZGR 1986, 383, 392 ff.; Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S.198 f. []
  2. BGH, Urteil vom 25.09.1986 – II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13.06.1994 – II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.; Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Rn. 12 – Schutzgemeinschaftsvertrag II; OLG Karlsruhe, WM 1990, 725 ff.; Röhricht in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 238 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 45 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 64 ff.; MünchKomm-AktG/Pentz, 3. Aufl., § 23 Rn. 187 ff.; Limmer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff.; Arnd Arnold in KKAktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 172 ff.; Mayer, MittBayNot 2006, 281, 285; Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften, 1994, S. 113 ff.; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 29.05.1967 – II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166; 20.01.1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 07.02.1983 – II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f.; Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; Urteil vom 15.10.2007 – II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 15.03.2010 – II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 7 []
  3. BGH, Urteil vom 25.09.1986 – II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13.06.1994 – II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f. []
  4. Friedewald, Die personalistische Aktiengesellschaft, 1991, 776 f. []
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 250/07, ZIP 2009, 2155 Rn. 4 []
  6. Wiedemann in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 34 f.; Röhricht in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 13; Zöllner in KKAktG, 2. Aufl., § 179 Rn. 8, 11; ebenso für die GmbH Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 53 Rn. 8; aA Becker, ZGR 1986, 383 Fn. 86; zum Meinungsstand MünchKomm-AktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 56 f. []
  7. BGH, Urteil vom 11.10.1993 – II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 25.10.1962 – II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 161 []
  8. vgl. Mayer, MittBayNot 2006, 281, 283; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 47 aE []
  9. WM 1989, 139, 143 []
  10. Barthelmeß/Braun, AG 2000, 172 ff.; Schanz, NZG 2000, 337, 341; Merkt in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 68 Rn. 522; MünchKomm-AktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn. 41; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 68 Rn. 70; ebenso für schuldrechtliche Vereinbarungen von zusätzlichen Zahlungen an die Gesellschaft: Drygala in KKAktG, 3. Aufl., § 54 Rn. 31; Lutter in KKAktG, 2. Aufl., § 54 Rn. 21; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., § 54 Rn. 7 f. []
  11. BayObLG, WM 1989, 139 ff. []
  12. Immenga, AG 1992, 79; Otto, AG 1991, 369 ff.; ähnlich schon Rudolf Fischer in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, III. Band, 1916, S. 376 f. []
  13. BVerfG, ZIP 2012, 1402 Rn. 52; ZIP 2012, 1656 Rn. 21 – Daimler/Chrysler; ZIP 1999, 1436, 1439 – DAT/Altana; ZIP 1999, 1804, 1805 f.; BGH, Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 55; Beschluss vom 12.03.2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 112, 114 []
  14. BVerfG, ZIP 2007, 1261 Rn. 18 []
  15. Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, S. 174 f.; MünchKomm-AktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 65; Becker in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl, § 237 Rn. 24; s. auch OLG München, ZIP 2008, 220, 224; MünchHdbGesRIV/Krieger, 3. Aufl., § 62 Rn. 12 f. []
  16. vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1958 – V ZR 280/56, NJW 1958, 1772; Urteil vom 12.07.1965 – II ZR 118/63, BGHZ 44, 158, 162; Urteil vom 21.03.1977 – II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207 []
  17. vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24; Urteil vom 07.11.2012 – XII ZR 41/11, juris Rn. 26 []
  18. vgl. MünchKomm-AktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 35 mwN []
  19. Lutter in KKAktG, 2. Aufl., § 237 Rn. 34 []
  20. BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 18 []