Geschäftsführungtsentgelt für die Komplemtär-GmbH
Eine Komplementärin, die für die Geschäftsführung der KG eine Vergütung von 150.000 DM jährlich erhält, darf nicht einen ursprünglich mit ihrer Muttergesellschaft zusätzlich geschlossenen entgeltlichen kaufmännischen Dienstleistungs- und Beratungsvertrag auf sich selbst überleiten und sich ab diesem Zeitpunkt gleichsam selbst bei der Geschäftsführung gegen ein weiteres Entgelt, das die KG tragen muss, unterstützen. Das aus dem zusätzlichen Vertrag bezogene Entgelt hat sie der KG zurückzuzahlen.
Mit der „Übertragungsvereinbarung“ auf die Komplementärin selber ist der Dienstleistungs- und Beratungsvertrag gegenstandslos geworden, die Komplementärin konnte die geschuldete Leistung nicht erbringen. Sie war als Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft Empfängerin der Beratung, Unterstützung und Betreuung, eine Erbringung der Leistungen an sich selber war ihr wegen deren Natur unmöglich, wodurch Leistungs- und Gegenleistungspflicht entfielen, §§ 275, 326 BGB.
Dieses Ergebnis erscheint dem Oberlandesgericht Celle auch nicht unbillig. Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft oblag der Komplementärin nicht unentgeltlich, sondern auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrags gegen eine Vergütung von 150.000 DM jährlich. Warum sie dennoch weitere 100.000 DM dafür erhalten sollte, sich ab 2004 selber zu „beraten, unterstützen und betreuen“, ist schwer nachzuvollziehen. Die von ihr zur Rechtfertigung herangezogenen Aufgabengebiete sind die typischen Tätigkeiten eines (hier ohnehin angemessen vergüteten) Geschäftsführers. Auch im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ist lediglich vorgesehen, dass sich die Gesellschaft „für die gesonderten Aufgaben, Kommanditistenverwaltung und Buchführung Dritter bedienen kann“, wofür nicht mehr als 100.000 DM pro Jahr anfallen sollten. Weder ist die Komplementärin „Dritte“ im Sinne dieser Satzungsbestimmung, noch sieht die Satzung eine zusätzlich, erhebliche Kosten verursachende Hilfstätigkeit durch Dritte dauerhaft und unabänderlich vor.
Auf die Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer gesonderten entgeltlichen Beratung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer kommt es nicht an, weil die Komplementärin keine konkreten, über den Gegenstand des Geschäftsführungsvertrags hinausgehenden Beratungsaufträge oder -aufgaben erfüllt hat, sondern vielmehr die von ihr zu erbringenden allgemeinen Geschäftsführungsaufgaben doppelt in Rechnung gestellt hat. Zudem lässt auch der Gesellschaftsvertrag nach dem oben Gesagten allenfalls eine Beauftragung „Dritter“ zu.
Im Übrigen würde eine derartig außergewöhnliche Übertragung von Leistungspflichten, die im Ergebnis dazu führte, dass die Komplementärin 150.000 DM im Jahr für die Geschäftsführung erhielte und weitere 100.000 DM dafür, dass sie sich dabei selber unterstützt, nach ihrer Satzung der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen, zumal es sich letztlich um eine versteckte Anhebung der Geschäftsführungsbezüge durch ein In-Sich-Geschäft gehandelt hätte.
Die von der Komplementärin insoweit zu Unrecht erfüllten Ansprüche gewähren der Kommanditgesellschaft einen Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch, gegen den die Komplementärin nicht mit etwaigen von der Muttergesellschaft abgetretenen Vergütungsansprüchen aufrechnen kann, denn nach der „Überleitung“ hat diese keine vergütungspflichtigen Beratungsleistungen mehr erbracht.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 9 U 45/11