Der Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers

Ein Mitbewerber ist bei einem Wettbewerbsverstoß hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.

Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann1.

Nach diesen Maßstäben lag in dem hier entschiedenen FAll ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Verfahrensparteien vor, da es sich bei den von der Verfügungsklägerin hergestellten Urnensäulen und den von der Verfügungsbeklagten hergestellten Grabsteinen um gleichartige Waren handelt, da es sich jeweils um ein Gedenk- und Erinnerungsmal an der Grabstätte eines Toten handelt. Soweit die Verfügungsbeklagte den Verkauf von Grabmälern durch die Verfügungsklägerin bestritten hat, 35)), ist dies durch Vorlage von Bildschirmausdrucke der Internetseite glaubhaft gemacht worden. Ob solche Urnensäulen auch auf den fraglichen Friedhöfen verkauft wurden, ist für die Begründung des Wettbewerbsverhältnisses unerheblich, da die Verfügungsklägerin über das Internet ihre Produkte bundesweit – und damit jedenfalls auch dort – anbietet.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. Juli 2018 – 2 U 167/17

  1. BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 92/09 17 – Sportwetten im Internet II []