Kapitalerhöhung durch Einlage einer stillen Beteiligung
Eine stille Beteiligung kann als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden. Sie erlischt durch die Übertragung auf die GmbH. Nach einem Rücktritt kann der Übernehmer verlangen, dass die infolge der Übertragung erloschene stille Beteiligung neu begründet wird.
Die stille Beteiligung kann trotz des Umstands, dass das vom stillen Gesellschafter einzubringende Kapital nicht Gesellschaftsvermögen wird, nicht nur vermögensrechtliche Ansprüche, sondern ein Mitgliedschaftsrecht begründen1. Sie ist dann als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen und kann mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte übertragen und zum Gegenstand einer Sacheinlage gemacht werden2, jedenfalls wenn – wie hier – eine atypische stille Gesellschaft begründet worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 13/14
- BGH, Urteil vom 24.02.1969 – II ZR 123/67, BGHZ 51, 350, 353; Urteil vom 29.11.2011 – II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 Rn.19, 26; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 21 [↩]
- MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 230 Rn. 175; ebenso wohl Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 244 und § 234 Rn. 74 [↩]