Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH
Mit den den Anforderungen an die Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen.
Die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu dem Beschlussantrag, den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund abzuberufen sowie aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, kann treuwidrig und damit nichtig sein, wenn der jeweils erforderliche wichtige Grund fehlt.
Sind alle zu einem Beschlussantrag in der Gesellschafterversammlung der GmbH abgegebenen Stimmen nichtig, ist eine Beschlussfeststellung dahin, dass der Antrag abgelehnt worden ist, nicht mit der Anfechtungsklage zu beseitigen.
Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 38 Abs. 2 GmbHG besteht, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers für die GmbH unzumutbar ist, was aufgrund einer Abwägung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände zu entscheiden ist1, wobei insbesondere die Schwere der dem Geschäftsführer zur Last fallenden Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft und der durch sie verursachte Vertrauensverlust, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens und die Größe der Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft und dessen besondere Verdienste um das Unternehmen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind2.
Grundsätzlich können gerade – wobei eine Abberufung nicht erfordert, dass der Gesellschaft Schaden entstanden ist3 – schwer wiegende Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einen wichtigen Grund für die Abberufung bilden (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)4. Zu berücksichtigen ist andererseits insbesondere eine etwaige langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft5 sowie der Umstand, dass sich bis zu der hier angegriffenen Beschlussfassung ggf. über längere Zeit keine Beanstandungen mehr ergeben haben6. Auch der Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft bildet einen für die Abwägung erheblichen Umstand7.
Insbesondere ein bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers reicht indes nicht für eine Abberufung aus wichtigem Grund aus8. Allein schon vor diesem Hintergrund ist die Schwelle des wichtigen Grundes im hier zu entscheidenden Fall eher hoch anzusetzen. Gerade bei einer zweigliedrigen GmbH stellen Rechtsprechung und Literatur – andere Regeln gelten allerdings für den hier nicht gegebenen Fall der „Zerrüttung“ des Verhältnisses zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern9 – strenge Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen beliebig beenden kann10, verlangen also etwa, dass ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommen muss, die Bedenken gegen die weitere Geschäftsführung des Abzuberufenden seien so stark, dass diese eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesellschaftsinteressen zur Folge haben würde11.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen, die Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigenden Grundes trägt unbeschadet der formellen Parteistellung die Partei, die sich auf diesen wichtigen Grund beruft12.
Da es nach allem an einem wichtigen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G fehlte, konnte weder die sich auf den einschlägigen Beschluss beziehende Anfechtungsklage noch die sich auf den einschlägigen Beschlussantrag beziehende positive Beschlussfeststellungsklage Erfolg haben, weshalb das Landgericht die Klage in den Klaganträgen Ziff. I 1 und 2 zu Recht abgewiesen hat. Für den Erfolg des einen wie des anderen Antrags bedurfte es notwendig zumindest des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbH ist hier in dem Gesellschaftsvertrag zwar nicht abgeändert worden. Angesichts des Umstands, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer G in der zweigliedrigen Beklagten Mehrheitsgesellschafter ist, konnte ein solcher Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 03.02.2012 gegen die Stimme des Gesellschafter-Geschäftsführers aber nicht gefasst werden13. Dementsprechend hat der Kläger mit dem im Streit stehenden Beschlussantrag auf die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund angetragen. Die Anfechtungsklage gegen den diesen Antrag ablehnenden, auf der tatsächlich ohne Rücksicht auf ein eventuelles Stimmverbot abgegebenen Gegenstimme des Gesellschafter-Geschäftsführers beruhenden Beschluss sowie die sich auf diesen Antrag beziehende positive Beschlussfeststellungsklage sind jeweils jedenfalls deshalb unbegründet, weil – wie dargelegt – ein wichtiger Grund zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G nicht vorlag, ohne dass es hierfür darauf ankommt, welcher der zur Frage der Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss vertretenen Auffassungen zu folgen ist.
Allerdings wird nicht einheitlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen bei der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund ein Stimmrechtsausschluss eingreift. Nach einer Auffassung14 ist der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund ausgeschlossen unabhängig davon, ob sich später herausstellt, dass der wichtige Grund, auf den der Beschluss gestützt war, tatsächlich vorlag oder nicht. Gegenauffassungen machen hingegen – mit Unterschieden in den Details – den Stimmrechtsausschluss davon abhängig, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt15. Die Rechtsprechung dürfte – ohne die Frage ausdrücklich zu diskutieren – der zuerst genannten Auffassung entsprechen16.
Auf die unterschiedlichen Auffassungen kommt es im Streitfall aber nicht an. Ist der Stimmrechtsausschluss davon abhängig, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag, ergibt sich ohne Weiteres, dass die hier in Rede stehende Beschlussfeststellung nicht zu beanstanden ist und der Antrag auch in der Sache zu Recht abgelehnt wurde, so dass Anfechtungsklage wie positive Beschlussfeststellungsklage jeweils unbegründet sind, weil ein wichtiger Grund nicht vorlag. Auch nach der Gegenauffassung aber gilt letztlich nichts anderes, vielmehr sind auch dann, wenn man sie zugrundelegt, Anfechtungsklage wie positive Beschlussfeststellungsklage schon angesichts des Fehlens eines wichtigen Grundes für die Abberufung abzuweisen. Auf der Basis dieser Auffassung war der Gesellschafter-Geschäftsführer G in der Gesellschafterversammlung vom 03.02.2012 im Ausgangspunkt zwar vom Stimmrecht ausgeschlossen, auch wenn der wichtige Grund tatsächlich fehlte, womit von hier aus die von ihm abgegebene Stimme nichtig ist17. Das steht dem hier vorangestellten Ergebnis aber nicht entgegen.
Dies gilt zunächst für die erhobene Anfechtungsklage. Sie ist auch auf der Basis der eben erwähnten Gegenauffassung schon deshalb unbegründet, weil ein wichtiger Grund nicht vorlag.
Da er fehlte, war die Zustimmung des Klägers zu dem Beschlussantrag zumindest unter den hier vorliegenden Umständen – Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der zweigliedrigen, personalistisch strukturierten GmbH – treuwidrig18 und damit unwirksam19. Es gilt jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls Entsprechendes wie für den Fall der Versagung der Zustimmung zu einem auf die Abberufung aus wichtigem Grund gerichteten Beschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dass eine solche Versagung dann treuwidrig ist, entspricht gefestigter Auffassung, die der Senat teilt20. Aus den gleichen Gründen ist umgekehrt auch die hier in Frage stehende Zustimmung zur Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der zweigliedrigen, personalistisch strukturierten GmbH treuwidrig, eben weil ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorlag21. Dieser Sicht ist nicht entgegenzuhalten, dass das Fehlen des wichtigen Grundes zurzeit der Beschlussfassung ggf. nicht erkennbar sein mag22; das gilt für den erwähnten, umgekehrten Fall genauso. Für die hier vertretene Sicht spricht zudem, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund selbst bis zur Klärung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, unwirksam ist, liegt der wichtige Grund tatsächlich nicht vor.
War die Zustimmung des Klägers zu dem in Rede stehenden Beschlussantrag unwirksam, so ist die einschlägige Beschlussfeststellung, da keine wirksame Stimme für den Antrag abgegeben worden ist, nicht mit Erfolg mit der Anfechtungsklage beseitigbar. Das festgestellte und mit der Klage im Antrag zu Ziff. I 1 angegriffene Beschlussergebnis, dass der Antrag abgelehnt wurde, ist vielmehr zu Recht festgestellt worden, selbst wenn alle abgegebenen Stimmen nichtig waren. Dies nämlich ändert nichts daran, dass ein Beschlusstatbestand jedenfalls äußerlich gegeben war und dass die für die Annahme erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist, weshalb die erfolgte Feststellung, der Beschlussantrag sei abgelehnt worden23, im Ergebnis zutraf und damit nicht der Anfechtung unterliegt24.
Auch die erhobene positive Beschlussfeststellungsklage ist selbst bei Zugrundelegung der erwähnten Gegenauffassung schon deshalb unbegründet, weil ein wichtiger Grund nicht vorlag.
Das ergibt sich zunächst schon aus den soeben angeführten entsprechenden Gründen, nämlich daraus, dass die Stimmabgabe auch des Klägers unwirksam war, weshalb der Beschluss nicht zustande kam.
Abgesehen davon entspricht es – wie eben erwähnt – gefestigter Rechtsprechung, dass die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit hälftiger Beteiligung in der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund selbst vorläufig – bis zur Klärung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist – nur wirksam ist, wenn der wichtige Grund tatsächlich vorliegt25. Erst recht gilt Entsprechendes für die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters einer zweigliedrigen GmbH als Geschäftsführer aus wichtigem Grund26. Ist aber schon die vorläufige Wirksamkeit der Abberufung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, gilt das erst recht für die Wirksamkeit der Abberufung überhaupt. Damit scheidet ein Erfolg der hier im Klagantrag Ziff. I 2 positiven Beschlussfeststellungsklage ohne weiteres aus, schon weil es an einem wichtigen Grund für die Abberufung fehlte.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. ein nach den genannten Bestimmungen genügender wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters ist jeweils unter jedenfalls nicht geringeren – jeweils vom Kläger zu darzulegenden und zu beweisenden27 – tatsächlichen Voraussetzungen anzunehmen als ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG ist nicht prinzipiell identisch mit dem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Überwiegend geht man davon aus, ein wichtiger Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG sei eher anzunehmen als der wichtige Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB28. Jedenfalls liegt die nach § 626 Abs. 1 BGB maßgebende Schwelle nicht niedriger als die nach § 38 Abs. 2 GmbHG maßgebende.
Erst recht entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gegeben ist oder nicht, nach anderen rechtlichen Kriterien als sie insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall sind grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss29.
Hieraus folgt ohne Weiteres, dass es im Streitfall auch an dem jeweils erforderlichen wichtigen Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers G bzw. an dem wichtigen Grund in seiner Person, der seine Ausschließung rechtfertigte, fehlte. Dies ergibt sich aus den oben unter I 1 und 2 dargelegten Gründen. Die von dem Kläger vorgebrachten Aspekte rechtfertigen nicht die Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG und dementsprechend bzw. erst recht nicht die Kündigung des Anstellungsvertrags oder die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafter-Geschäftsführers G.
Das Fehlen des jeweils erforderlichen wichtigen Grundes führt auch hier ohne weiteres dazu, dass sowohl die mit Klaganträgen Ziff. I 3 bzw. Ziff. I 7 erhobenen Anfechtungsklagen als auch die mit Klaganträgen Ziff. I 3 bzw. Ziff. I 7 erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklagen unbegründet sind. Das folgte, wäre der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, schon aus dem Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer G jeweils gegen die insoweit im Streit stehenden Beschlüsse stimmte und damit die erforderliche Stimmenanzahl nicht erreicht war. Der Umstand, dass der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die zwangsweise Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d)) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten – hier insbesondere nach § 15 Abs. 6 Satz 1 dieses Gesellschaftsvertrags – sowie über die Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen war, ob der jeweils erforderliche wichtige Grund tatsächlich vorlag, ohne dass es also auf das Vorliegen der jeweils erforderlichen materiellen Voraussetzungen ankam30, ändert nichts daran, dass die jeweilige Anfechtungs- sowie positive Beschlussfeststellungsklage schon angesichts des Fehlens des jeweils erforderlichen wichtigen Grundes unbegründet waren. Das ergibt sich aus den oben unter I 3 b dargelegten Gründen, die hier entsprechend gelten. Auch für die Zwangseinziehung ist anerkannt, dass Gegenstimmen treuwidrig sind, liegt ein sie tragender Grund vor31. Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall zumindest im Hinblick darauf, dass es um die Hinausdrängung des Mehrheitsgesellschafters aus einer zweigliedrigen, personalistisch strukturierten GmbH geht32; dieses Ergebnis folgt im Übrigen schon daraus, dass ein wichtiger Grund in der Person des Klägers selbst vorlag, der zu dessen Ausschließung berechtigte33. Entsprechendes gilt unter den hier vorliegenden Umständen hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers G.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 14 U 12/13
- vgl. z. B. – jeweils m. w. N. – Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 33; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 82; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 15 [↩]
- s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.1999 – 8 U 153/97 – Tz. 397; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16 [↩]
- vgl. nur Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 45; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn.20 [↩]
- vgl. nur etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 36 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 86, 96 [↩]
- vgl. nur Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16 [↩]
- vgl. zur Bedeutung dieses Umstands etwa OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 44 [↩]
- vgl. etwa OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 44; Koppensteiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 38 Rn. 10 [↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 – Tz. 11; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 92 [↩]
- vgl. BGH, NJW-RR 2009, 618 – Tz. 15; Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12 – Tz. 165 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 31; a. A. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 16 [↩]
- s. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.1999 – 8 U 153/97 – Tz. 399; OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 – Tz. 11; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urteil vom 26.10.2005 – 14 U 50/05 – Tz. 18; kritisch Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 [↩]
- vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 30 [↩]
- s. OLG Düsseldorf, WM 1992, 14, 19; vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 21 [↩]
- vgl. etwa OLG Düsseldorf, WM 1992, 14, 18 [↩]
- etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 77 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76 [↩]
- hierzu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 34 ff.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 45 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86; zusammenfassend – jedoch diese Ansätze ablehnend – Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79 [↩]
- s. etwa BGH, NZG 2009, 707 – Tz. 28 ff.; BGH, NZG 2010, 1022 – Tz. 13; vgl. auch BGH, NJW 1987, 1889 – Tz. 10; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 811 sowie die weiteren Nachweise und die Einordnung der Rechtsprechung bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79 in Fn. 150; anders formuliert allerdings z. B. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 – Tz. 10 [↩]
- vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 104 [↩]
- erwogen bei Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 40 [↩]
- vgl. Zöllner/Noack bzw. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 54, § 47 Rn. 8, 108, Anh § 47 Rn. 105 [↩]
- vgl. BGH, NJW 1991, 846 – Tz. 8; BGHZ 102, 172 – Tz. 14; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 85 m. w. N.; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 18; Zöllner bzw. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 54, § 47 Rn. 85 [↩]
- s. zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Abberufung eines Geschäftsführers etwa Emmerich, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 13 Rn. 41 a [↩]
- so aber wohl Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 40 [↩]
- zur Wirkung ablehnender Beschlüsse etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 16 [↩]
- vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 3, Anh § 47 Rn. 26; anders wohl Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 890; vgl. auch Nietsch, WM 2007, 917, 920 f. [↩]
- s. BGHZ 86, 177, 181; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313; OLG München, Beschluss vom 18.10.2010 – 7 U 3343/10 – Tz. 10 [↩]
- vgl. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 31; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 67 [↩]
- s. zu § 626 Abs. 1 BGB nur etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 626 Rn. 6 und zur Beweislastverteilung bei der Einziehung sowie hinsichtlich des Vorliegens sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen bei der Beschlussanfechtungsklage unten unter IV 1 c bb 6 a [↩]
- s. etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 93; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 15 [↩]
- s. nur etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056; Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12 – Tz. 166 [↩]
- s. – für die zwangsweise Einziehung – etwa vgl. etwa Fastrich bzw. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 14, § 47 Rn. 88, jeweils m. w. N., ferner Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 43, 62 sowie Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 52; für die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76, § 47 Rn. 118 sowie Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 86, ferner auch BGH, NJW 1987, 1889 – Tz. 10 [↩]
- s. nur etwa Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 43 [↩]
- vgl. zu Treubindungen im Zusammenhang mit der zwangsweisen Einziehung etwa OLG Hamm, GmbHR 2009, 1161, 1163 [↩]
- dazu sogleich unten unter IV; vgl. zur Treuwidrigkeit einer zwangsweisen Einziehung, wenn der diese betreibende Gesellschafter selbst aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden könnte, etwa Emmerich, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 13 Rn. 45 [↩]