Wenn eBay Adwords-Anzeigen schaltet ….

Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer

Der Betreiber des Online-Marktplatzes haftet allerdings weder als Täter noch als Teilnehmer.

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt1. Im vorliegenden Fall hat die Plattformbetreiberin diese Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn sie ihre neutrale Vermittlerposition als Betreiberin einer Internetplattform verlassen und Anzeigen geschaltet hat, über die das Urheberrecht verletzende Angebote von Kinderhochstühlen abrufbar waren. Insbesondere verbreitet die Plattform-Betreiberin die beanstandeten Kinderhochstühle nicht selbst.

Diesen Erwägungen steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen, der entschieden hat, dass ein Unternehmen wie die Plattform-Betreiberin das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in Anspruch nehmen kann, wenn es eine aktive Rolle beim Absatz übernimmt2. Das besagt aber nicht, dass die Plattform-Betreiberin, wenn sie die neutrale Stellung als Betreiberin eines Internetmarktplatzes aufgibt und sich aktiv in die Werbung einschaltet, hinsichtlich der in dem Angebot liegenden Schutzrechtsverletzung täterschaftlich handelt. Die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten richtet sich nicht nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern nach nationalem Recht3. Dessen Beurteilung ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.

Eine täterschaftliche Verantwortung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Plattform-Betreiberin sich die fremden rechtsverletzenden Inhalte zu eigen gemacht hat4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, dem verständigen Internetnutzer werde der Eindruck vermittelt, die Plattform-Betreiberin übernehme tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung jedenfalls für diejenigen Verkaufsangebote, die über Anzeigen der Plattform-Betreiberinn bei Suchmaschinen erreichbar seien.

Eine Haftung der Plattform-Betreiberinn als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil ein zumindest bedingter Vorsatz der Plattform-Betreiberinn in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss, nicht festgestellt ist.

Störerhaftung des Betreibers

Allerdings haftet die Plattform-Betreiberin als Störerin für Verletzungen des Urheberrechts (hier: an dem Tripp-Trapp-Stuhl) durch das Angebot (hier: der Kinderhochstühle „Alpha“, „Beta“ und „Herlag Moritz“) auf ihrem Internet-Marktplatz.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt5. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat6. So hat es der Bundesgerichtshof für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer Inanspruchgenommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt7 oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa wie der Betreiber einer Internethandelsplattform durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist8. Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher9 oder tatsächlicher Prüfung10 festgestellt werden kann oder aber für den als Störer Inanspruchgenommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist11.

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern12.

Nach diesen Maßstäben ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen13. Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt14.

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst15. Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen16.

Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen und Käufe zwischen Dritten betreibt, ist es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Ist die Beklagte aber auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG); sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt17.

Allerdings dürfen nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung der Beklagten, die zu den Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG zählt, keine Verhaltenspflichten auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Grundsätzlich ist es daher nicht erforderlich, dass die Beklagte zur Aufdeckung von Schutzrechtsverletzungen Überwachungsmaßnahmen trifft, die über die Anwendung zumutbarer Filterverfahren und eine anschließende manuelle Kontrolle ermittelter Treffer hinausgehen. Dazu muss der Beklagten im Hinblick auf die große Zahl von Angeboten auf ihrer Internetplattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann18.

Diese Maßstäbe können allerdings nur dann uneingeschränkt gelten, solange die Beklagte ihre neutrale Stellung als Betreiberin der Internetplattform nicht verlässt. Übernimmt der Plattformbetreiber dagegen eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Muss er sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren, wird er nicht dazu genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen.

Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten.

Im Streitfall werden der Beklagten keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen sind19. Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte Anzeigen zu einem Suchbegriff vorliegend „Tripp Trapp“ bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ergebnislisten statisch oder dynamisch sind, ob also bei Eingabe eines bestimmten Suchworts über eine konkrete AdwordsAnzeige immer die gleiche Trefferliste erzeugt wird oder diese sich wegen des ständig verändernden Angebots auf der Internetplattform der Beklagten ebenfalls verändert. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt20.

Lenkt der Plattformbetreiber Internetnutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch zahlenmäßig wenige Verletzungsfälle den Kontrollaufwand.

Schließlich kann sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Plattformbetreiber auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung „L’Oréal/eBay“ des Gerichtshofs der Europäischen Union21 darauf berufen, seine Prüfungspflichten seien auf Internetnutzer beschränkt, die bereits durch eine Schutzrechtsverletzung aufgefallen seien. Der Unionsgerichtshof hat in der Entscheidung betont, dass die dort angeführten Maßnahmen keine abschließende Aufzählung darstellen22.

Auch das Argument, eine aktive Rolle der Plattformbetreiberin durch Schaltung von AdwordsAnzeigen könne nur dazu führen, dass er das Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr verliere, während sich erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflichten daraus nicht ergeben könnten, verwirft der Bundesgerichtshof. Aus dem Umstand, dass der Plattformbetreiber sich auf das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht berufen kann, wenn er seine neutrale Stellung zugunsten einer aktiven Rolle verlässt, folgt nicht, dass er nicht in weitergehendem Umfang für Schutzrechtsverletzungen auf seiner Plattform verantwortlich ist, wenn Nutzer über die von ihm gebuchten Anzeigen unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten gelangen und der Plattformbetreiber zuvor auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.

Der Marktplatzbetreiber kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein Geschäftsmodell berufen, bei dem die Angebote vollautomatisch sowie ohne vorherige Kontrolle hochgeladen und Dritten zur Verfügung gestellt werden, womit eine manuelle Kontrolle nicht vereinbar sein soll. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nach Darstellung der Marktplatzbetreiber bislang keine Bilderkennungssoftware verfügbar ist, mit der urheberrechtsverletzende und unbedenkliche Kinderhochstühle unterschieden werden können, und dass sie Schutzrechtsinhabern das VeRIProgramm zur Verfügung stellt.

Auf diese Gesichtspunkte kommt es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nicht an. Sie sind beachtlich, wenn das Geschäftsmodell des Markplatzbetreibers zu beurteilen ist, bei dem sie sich auf eine reine Vermittlerrolle beschränkt23. Das ist vorliegend aufgrund der AdwordsAnzeigen gerade nicht mehr der Fall.

Auch dass in den AdwordsAnzeigen Angaben zu urheberrechtsverletzenden Produkten fehlten, ist für den Bundesgerichtshof im Streitfall nicht entscheidend. Der Betreiber hat für die Anzeigen den Suchbegriff „Tripp Trapp“ gewählt. Damit hat er die Gefahr begründet, dass Internetnutzer bei Eingabe dieses Suchbegriffs auf die von ihm gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf seiner Internetplattform gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten des Plattformbetreibers.

Dem Plattformbetreiber wird auch keine im Einzelfall nur schwer oder gar nicht zu erfüllende Prüfungspflicht auferlegt, weil die den Verkaufsangeboten beigestellten Bilder eine zuverlässige Beurteilung nicht zuließen. Das Unterlassungsbegehren und entsprechend der Verbotstenor erfasst nur Fälle, in denen eine Identifizierung der Modelle „Alpha“, „Beta“ und „Herlag Moritz“ anhand der Bezeichnung oder der Abbildungen problemlos und zweifelsfrei möglich ist.

Der Plattformbetreiber braucht sich bei der Überprüfung nicht mit den schutzbegründenden Merkmalen des Tripp-Trapp-Stuhls auseinanderzusetzen. Er muss die Angebote nur darauf überprüfen, ob sie die beanstandeten Kinderhochstühle zum Gegenstand haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11

  1. BGH, Urteil vom 12.05.2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 Sommer unseres Lebens []
  2. EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09, Slg. 2011, I6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 116 und 118 L’Oréal/eBay []
  3. vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 L’Oréal/eBay []
  4. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 f. = WRP 2010, 922 marionskochbuch.de []
  5. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I, mwN []
  6. BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. ambiente.de; Urteil vom 15.05.2003 – I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn.19 Sommer unseres Lebens []
  7. BGHZ 148, 13, 19 f. ambiente.de; BGH, Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurtbiedenkopf.de []
  8. BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 Internet-Versteigerung I []
  9. BGH, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 Schöner Wetten []
  10. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. Kinderhochstühle im Internet I []
  11. BGHZ 148, 13, 18 ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 Internet-Versteigerung II []
  12. Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 – Sedo; Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn.19 Alone in the Dark []
  13. vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 – L’Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH, Urteil vom 24.11.2011 – C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks: EuGH, Urteil vom 16.02.2012 – C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 = WRP 2012, 429 Netlog/SABAM []
  14. BGHZ 158, 236, 252 Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. Stiftparfüm; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 L’Oréal/eBay []
  15. vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 L’Oréal/eBay []
  16. BGHZ 191, 19 Rn. 23 Stiftparfüm []
  17. vgl. BGHZ 158, 236, 252 Internet-Versteigerung I; BGHZ 191, 19 Rn. 25 bis 28 Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 31 Alone in the Dark []
  18. vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 38 Kinderhochstühle im Internet I []
  19. vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 L’Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 35 Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 33 Netlog/SABAM []
  20. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL []
  21. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 141 []
  22. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 143 L’Oréal/eBay []
  23. vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 38 bis 40 und 43 Kinderhochstühle im Internet []