Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Warum sich ein Verstoß nicht lohnt

Konkurrenzkämpfe zwischen Unternehmen sind in der freien Wirtschaft, sei es im produzierenden Gewerbe, im Dienstleistungssektor oder den sonstigen Branchen an der Tagesordnung. Die Unternehmen streben dabei stets eine Topplatzierung auf dem Markt an. Indikatoren hierfür sind oftmals der eigene Marktanteil oder das eigene Marktwachstum. Unternehmen versuchen diese beide zu optimieren, benutzen dabei jedoch nicht selten Maßnahmen oder Praktiken, die vom Gesetzesgeber her verboten sind. Diese Maßnahmen oder Praktiken, fallen unter dem Begriff des „unlauteren Wettbewerbs“.

Unternehmen, welche sich einen unfairen Vorteil durch die Nutzung sensibler Daten, wie der bewussten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verschaffen, ebenso wie Unternehmen, die täuschende und fälschliche Angaben innerhalb ihrer Werbemaßnahmen verwenden, machen sich strafbar gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen zu haben. Ebenso ist es strafbar, ein anderes Unternehmen zu einem Vertragsbruch zu verleiten oder durch Maßnahmen zu verhindern, dass Konkurrenzunternehmen keine Möglichkeit besitzen ihre Produkte am Markt abzusetzen.

Diese und weitere Aktivitäten werden durch das UWG untersagt. Kurz gesprochen untersagt das UWG alle jene Unternehmensaktivitäten, -maßnahmen, -techniken oder -methoden, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verbraucher, Marktteilnehmer oder der eigenen Konkurrenz führen. Somit soll durch das UWG eine sich negativ auswirkende Wettbewerbsverzerrung verhindert werden.

Die Aktuell geltende Fassung des UWG wird hierbei vor allem vom europäischen Gemeinschaftsrecht geprägt, damit eine Harmonisierung der EU-Mitglieder bezüglich ihrer Richtlinien erreicht werden kann.

Nichtsdestotrotz befinden sich die Grundzüge des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb etwa 121 Jahre zurück. 1896 wurde die erste Fassung des heutzutage geltenden Gesetzes unter dem Namen „Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“ veröffentlicht. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist sozusagen der Grundstein für das aktuell geltende UWG Gesetz, wessen Namen seit dem Jahre 1909 Bestand hat. Die Namensänderung und die Anpassung an das europäische Gemeinschaftsrecht sind und waren jedoch nicht die einzigen Veränderungen seit dem Jahre 1986. Im Laufe der vergangenen 121 Jahre durchlief das Gesetz die unterschiedlichsten Veränderungen.

Trotz allen Anpassungen seit seinem erstmaligen in Kraft treten, sieht das deutsche Gesetz bei Verstoß gegen das UWG, für ein Unternehmen immer noch oftmals nicht unerhebliche Strafen vor.

Häufig werden Unternehmen die gegen das UWG Verstoßen von ihren Konkurrenten auf Schadensersatz ebenso wie auf Unterlassung verklagt. Damit die Klage jedoch durchsetzbar ist, muss das klagende Unternehmen zunächst beweisen, dass ihnen durch die Methoden der Konkurrenz Schaden entstanden ist. Sollte auch ihre Konkurrenz es nicht so genau mit dem geltenden Recht sehen, dann sind ihnen Maßnahmen zu empfehlen, die dem unlauteren Wettbewerb entgegenwirken. Informationen hierfür können sie beispielsweise auf lentz-detektei.de erhalten.