Die Insolvenz des abgespaltenen Unternehmens – und die Haftung des ehemaligen Rechtsträgers
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.
Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2013 – IX ZR 221/12