Der rechtsmissbräuchliche Vertragsstrafenanspruch des Vielfachabmahners

Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen1.

Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden können2.

Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt3. Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann dies regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23

  1. vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17, GRUR 2019, 638, WRP 2019, 727 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung []
  2. vgl. BGH, GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, GRUR 2023, 585, WRP 2023, 576 – Mitgliederstruktur, mwN []