Begründungszwang bei der Kündigung eines Kfz- Vertragshändlervertrages

Eine ausführliche Begründung der Kündigung eines Kfz-Händlervertrages im Sinne von Art. 3 Nr. 5 Kfz-GVO 2002, die transparent und objektiv ist, muss erkennen lassen, warum das Vertragsverhältnis mit dem konkret betroffenen Händler nicht fortgesetzt werden soll. Eine pauschale Begründung, die Verträge sollten europaweit vereinheitlicht werden, ist gegenüber einem Händler, mit dem ein neuer vereinheitlichter Vertrag nicht mehr abgeschlossen werden soll, nicht transparent.

Die ordentliche Kündigung des Kfz-Vertragshändler- und Werkstattservicevertrages unterliegt muss eine Begründung enthalten, die „objektiv und transparent ist, um sicherzustellen, dass die Kündigung durch die Gesellschaft nicht wegen Verhaltensweisen des Händlers erfolgt, die nach der EU-Verordnung Nr. 1400/02 nicht eingeschränkt werden dürfen. Das – hier: vertraglich vorgesehene – Begründungserfordernis ist insofern zwar nach seiner Ratio so auszulegen, dass der Begründungszwang dem gekündigten Unternehmen im Wesentlichen Aufschluss darüber geben soll, ob die Kündigung auf Umständen beruht, die im Sinne der genannten EU-Verordnung relevant sind. Ausreichend zur Erfüllung dieser Anforderung war es aber nicht, im Kündigungsschreiben lediglich formelhaft festzustellen, dass die Kündigung nicht auf einem Verhalten der Verfügungsbeklagten beruhe, das nach der EU-Verordnung Nr. 1400/02 nicht eingeschränkt werden darf. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Begründung, sondern lediglich um die Wiederholung der Vorgabe der Verordnung.

Das Erfordernis einer transparenten Kündigungsbegründung kommt auch nicht faktisch einem Kontrahierungszwang gleich. Die Händlerin ist lediglich in Kenntnis darüber zu setzen, warum das mit ihr langjährige bestehende Vertragsverhältnis beendet wird, um auf dieser Grundlage auch die Konformität mit der EU-Verordnung Nr. 1400/02 überprüfen zu können. Dass der Mangel einer solchen Begründung im Wege der Unwirksamkeit der Kündigung im Ergebnis zu einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führt, ist von der Verpflichtung des (Neu-)Kontrahierens zu unterscheiden, so dass es auf die Ausführungen der Verfügungsklägerin zur mangelnden kartellrechtlichen Kontrahierungspflicht nicht ankommt.

Während sich die Mitteilung einer geplanten Umstrukturierung des Händlernetzes angesichts der weitgehenden Neuvergabe von Verträgen an die bestehenden Händler im Ergebnis als bloße Änderungskündigung darstellt, erschöpft sich die Ausführung des Kündigungsschreibens hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Verfügungsbeklagten in der bloßen Feststellung, dass die Verfügungsbeklagte künftig als Vertragspartnerin nicht berücksichtigt werde. Eine Begründung hierfür erfolgt nicht, war jedoch im Hinblick auf die Überprüfung einer Konformität mit der EU-Verordnung Nr. 1400/02 vertraglich geboten.

Die entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vorhandene transparente Begründung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die seitens der Verfügungsklägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.19841 steht dem nicht entgegen, da im dort entschiedenen Fall – anders als hier – eine Formvorschrift, dass die Kündigungsgründe schriftlich niederzulegen sind, gerade nicht bestand. Wäre der Verstoß gegen den Begründungszwang folgenlos, so wäre das Begründungserfordernis überflüssig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8. April 2014 – 11 U 105/13 (Kart)

  1. II ZR 221/83, NJW 1984, 2689 []