Industrie- und Handelskammer – und die Prüfung ihrer Haushaltsführung
Der Sächsische Rechnungshof darf die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig prüfen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beurteilte die Anordnung des Sächsischen Rechnungshofs, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK Leipzig) für die Haushaltsjahre ab 1992 zu prüfen, als rechtmäßig und wies die auf Aufhebung der Prüfungsanordnung gerichtete Klage der IHK Leipzig ab.
Die IHK Leipzig hielt die Prüfung wegen einer entsprechenden Ausschlussvorschrift im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Recht der
Industrie- und Handelskammern für unzulässig, wogegen der Rechnungshof sich auf sein in der Sächsischen Haushaltsordnung verankertes umfassendes Prüfungsrecht berief.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beurteilte die Vorschrift, auf die sich die IHK Leipzig berufen hat, als gegen die Sächsische Verfassung verstoßend, die in ihrem Art. 100 Abs. 1 ein uneingeschränktes Prüfungsrecht des Rechnungshofs enthalte.
Das Oberverwaltungsgericht könne den Verfassungsverstoß der gesetzlichen Regelung über den Ausschluss der Prüfung von Industrie- und Handelskammern selbst feststellen, weil es sich um sog. vorkonstitutionelles Recht handle. Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Recht der Industrie- und Handelskammern sei am 23.11.1991 und damit noch vor der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27.05.1992 in Kraft getreten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hielt auch die weit zurück reichende Prüfung für verhältnismäßig. Geprüft werden könnten ohnehin nur Unterlagen, die noch vorhanden seien. Ferner müsste bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten aus neuerer Zeit auch auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden können, die eine Ursache hierfür sein könnten.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2015 – 4 A 46/14




