Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft der Kfz-Vertragshändler
Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen „Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft“ handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte.
Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert („Ankaufsgarantie“) sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen.
Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht auch nicht ihre Bezeichnung als „Richtlinien“ oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erfolgten Angaben der Herstellerin die „größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln“ wiedergeben.
Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien1. In Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff „Richtlinien“ nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenverträgen („Richtlinienverträgen“) verwendet2.
Der unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größtenteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zukommen soll. Im Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der Herstellerin eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügte, sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für das Leasinggeschäft schaffen wollte.
Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung, vorliegt. Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB3. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann also nur dann zur Anwendung kommen, wenn bereits aufgrund einer an § 305 Abs. 1 BGB ausgerichteten Prüfung feststeht, dass aus Sicht eines objektiven durchschnittlichen Empfängers von einer rechtsverbindlichen Klausel (Vertragsbedingung) auszugehen ist.
Bei einer solchen – auch vorliegend gegebenen – Fallgestaltung besteht aber kein Raum für eine sich an die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB anschließende zusätzliche Kontrolle der Transparenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Bedingung sind dann schon im Rahmen der ersten Prüfungsstufe mit der Feststellung ausgeräumt worden, dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung handelt. Es besteht in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zusätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste.
Soweit geltend gemacht wird, die Regelung in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparenzgebot, weil sich die Herstellerin darin „in Ausnahmefällen“ einen Verkauf an Dritte vorbehalte, ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist jedoch nicht verletzt.
Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen4. Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen5. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann6. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen7. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden8.
Diesen Anforderungen genügt Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien an, die den Händler „verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf“ für die Herstellerin entgegen zu nehmen und „von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen“. Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein Rückkaufsrecht eingeräumt9.
Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der Herstellerin in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach sich die Herstellerin in „Ausnahmefällen“ einen Verkauf an Dritte vorbehält, weder unzulässige Beurteilungsspielräume eröffnet noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen.
Die Herstellerin kann zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler resultierenden wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien zwar eine Rückkaufverpflichtung trifft, er aber kein Rückkaufsrecht hat. Aus der Natur dieser „einseitigen“ Verpflichtung folgt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers, dass er auf Verlangen der Herstellerin das jeweilige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht darauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein – nicht eingeräumtes – Ankaufsrecht hinaus. Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die Herstellerin, die dem Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet10, diesen in Anbetracht der beschriebenen Interessenlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen.
Auch die von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorbehalts in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach die Herstellerin nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil abschöpfen, sondern den Vertragshändler auch an der Realisierung sich ihm bietender geschäftlicher Chancen hindern könne, sind das Resultat der Eingehung einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines Rückkaufsrechts. Einer solchen „einseitigen“ Rückkaufpflicht ist immanent, dass der Verpflichtete keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des Rückkaufs in Anspruch genommen wird oder nicht.
Die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung des Händlers, Rückkaufvereinbarungen zu dem in den jeweiligen Leasingverträgen festgelegten Restwert abzuschließen, ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegen ist. Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien die Vertragshändler – wie von der Revision geltend gemacht – jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§§ 1, 20 GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenvereinbarung zu werten, deren Ziffer I. 8 als Hauptleistungspflicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen ist.
Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen11. Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen12.
Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle13. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann14. Diese Grundsätze gelten auch für eine Rahmenvereinbarung, die in § 305 Abs. 3 BGB klarstellend als eigenständiger Vertragstypus aufgeführt worden ist15.
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien geregelte Rückkaufverpflichtung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Bundesgerichtshof selbst vornehmen kann16.
Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei den – von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten und, wie oben ausgeführt, rechtlich verbindlichen – Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung. Ein solcher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte17. Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung18.
So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragshändler und der Herstellerin bei der Durchführung von Leasinggeschäften ab. Dies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufverpflichtung in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Händler verpflichtet, „jedes ausgelieferte Fahrzeug“ für die Herstellerin entgegenzunehmen und von dieser „entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen“. Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durch die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen „Andienungsrechts“ der Herstellerin, das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung als „Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert“ ausgestaltet ist.
Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu erbringende Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die Vermittlungstätigkeit der Händler (Ziffer I. 1 der Abwicklungsrichtlinien: „der Händler bemüht sich unter Beachtung der Abwicklungsrichtlinien der Herstellerin aktiv durch Akquisition und Werbung um die Vermittlung von Leasing-Verträgen“). Vielmehr besteht das – vorliegend zu beurteilende – Einzelleasinggeschäft, für das der Rahmenvertrag die Grundlagen für die ihn ausfüllenden Einzelverträge vorgibt, aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen Neuwagenkunden und Herstellerinr, einem Kaufvertrag zwischen Herstellerinr und Händler und der Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung des Händlers gegenüber der Herstellerin. Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte Vertragsverhältnis dar.
Sie ist nicht als kontrollfähige Nebenabrede zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Provision erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen, während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet19. Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkaufverpflichtung sowie der Umstand, dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete allgemeine Rückkaufverpflichtung – anders als die Revision im Zusammenhang mit der später abzuhandelnden (einzelvertraglichen) Ankaufsgarantie geltend macht – nicht die Hauptleistung „Vermittlung“ umgestaltet oder verändert, sondern als eigenständige Pflicht daneben tritt.
Die allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertragsparteien nach § 433 BGB werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der jeweilige Kaufvertrag ist erfüllt mit der Auslieferung des Neufahrzeugs an den Leasingnehmer und der Bezahlung des Kaufpreises durch die Herstellerin. Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags – nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen – zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung greifen gemäß Ziffer I. 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen), „umkehren“. Durch die Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wiederverkaufsrecht der Herstellerin begründet, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden20. Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äußeren Hergang als Gegenstück zum ursprünglichen Kaufvertrag erscheint. Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells lediglich wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die Herstellerin das Neufahrzeug beim Händler nur „um den Preis“ der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hinsichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1998 – V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter – I 2 mwN [↩]
- Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn.203 mwN [↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN [↩]
- BGH, Urteile vom 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15.05.2013 – IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN [↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, aaO; vom 05.12 2012 – I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, aaO; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN [↩]
- BGH, Urteile vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, aaO; vom 10.11.2011 – III 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15.05.2013 – IV ZR 33/11, aaO; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, aaO; jeweils mwN [↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, aaO; vom 10.11.2011 – III ZR 77/11, aaO; vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, aaO; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, aaO [↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 09.02.2011 – VIII ZR 295/09, aaO; vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, aaO; vom 17.04.2013 – VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2006 – VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f. [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2006 – VIII ZR 45/05, aaO Rn. 26 [↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn.20; vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15.05.2013 – IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN [↩]
- BGH, Urteile vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter – I 1 c; vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 AGBG]; vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09, aaO [zu § 307 Abs. 3 BGB] [↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, aaO; vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00, aaO; vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09, aaO; vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, aaO; jeweils mwN [↩]
- BGH, Urteile vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00, aaO; vom 29.04.2010 – Xa ZR 5/09, aaO; vom 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, aaO; vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12, aaO; jeweils mwN [↩]
- vgl. BT-Drs. 7/3919, S. 18 [↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; jeweils mwN [↩]
- Ulmer/Habersack, aaO Rn.205 mwN [↩]
- Ulmer/Habersack, aaO [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2006 – VIII ZR 45/05, aaO [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607 unter – II 2 mwN [↩]