Die rechtswidrige Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes – und die Amtshaftung
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass der GN Store Nord A/S aus Dänemark gegen die Bundesrepublik Deutschland kein Schadenersatz in Höhe von 1, 1 Milliarden Euro zusteht. Die Klägerin forderte diesen Betrag aufgrund eines vermeintlichen Amtshaftungsanspruchs, nachdem das Bundeskartellamt im Jahre 2007 mittels einer Untersagungsverfügung den Zusammenschluss der Hörgerätesparte der Klägerin mit der Phonak Holding AG untersagt hatte. Der Bundesgerichtshof bewertete diese Entscheidung später als rechtswidrig.
Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes sei zwar ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 rechtswidrig gewesen, befand das Oberlandesgericht, dies allein führe jedoch nicht zu dem von der Klägerin begehrten Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Dieser würde nämlich voraussetzen, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung schuldhaft, also ohne die zu erwartende Sorgfalt, gehandelt hätte. Dies sei jedoch nicht feststellbar. Der Entscheidung des Amtes sei vielmehr eine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts vorausgegangen, der eine Vielzahl von schwierigen Fragen im tatsächlichen und rechtlichen Sinne aufgewiesen habe. Die im Ergebnis gefundene und der Unterlassungsverfügung zugrundegelegte Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes sei zumindest vertretbar gewesen. Entsprechend hätten auch die Monopolkommission und das Oberlandesgericht, das schon mit der Überprüfung der Untersagungsverfügung befasst war, die Entscheidung des Amtes im Ergebnis bestätigt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – VI – U (Kart) 43/13




