Der Vertragsstrafenhöhe in der Unterlassungserklärung und die Wiederholungsgefahr

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass der Schuldner von einem weiteren Verstoß künftig absieht. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € reicht bei einem seit vielen Jahren am Markt tätigen Versandhändler von Medizinprodukten, dessen Sortiment mehrere tausend Produkte umfasst, auch dann nicht aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, wenn er mit den beworbenen Produkten lediglich einen geringfügigen Jahresumsatz erzielt hat.

Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen1.

Die Wiederholungsgefahr kann nur durch eine Unterwerfung nur ausgeräumt werden, wenn die einem Gläubiger abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt. Bestehen an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen2. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller hierfür in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls und unter Auslegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen3.

Soweit im hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall die Verfügungsbeklagte, ein Heilmittelhersteller, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung erklärt hat, eine Vertragsstrafe von 1.000 € zu zahlen, bleiben erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Unterlassungserklärung.

Das Vertragsstrafeversprechen soll zum einen als Zwangsmittel den Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung anhalten, zum anderen aber auch dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen4. Die Vertragsstrafe muss so bemessen sein, dass der Schuldner von einem weiteren Verstoß künftig absieht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können vor allem Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen5; dazu gehören aber auch die Art und Größe des Unternehmens sowie der Umsatz und mögliche Gewinn mit den beworbenen Waren6.

Dabei ist im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 € bis 10.000 € zu bemessen; Beträge bis 2.000 € reichen insoweit nicht aus7. Geringere Vertragsstrafen können lediglich bei einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich ausreichend sein8. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte einen Fachhandel für den Klinik, Praxis- und Laborbedarf betreibt und sich selbst als führenden Versandhändler von Akupunkturnadeln und Akupunkturbedarf bezeichnet, dessen Webshop inzwischen über 6.500 Produkte umfassen würde. Weiterhin spricht das umfangreiche Sortiment von 6.500 angebotenen Artikeln für die Umsatzstärke der – nach eigener Aussage – seit vielen Jahren am Markt tätigen Verfügungsbeklagten. Zwar hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, dass sie mit den beworbenen C. und C. in den Jahren 2012 und 2013 einen nur geringfügigen Umsatz von 47,93 € bzw. 23,98 € erzielt habe.

Entscheidend ist aber vor allem auf die Größe und wirtschaftliche Stärke der Verfügungsbeklagten abzustellen, um den Zweck einer Vertragsstrafe erreichen zu können. Dabei bewegt sich die Geschäftstätigkeit der Verfügungsbeklagten ihrem Auftreten nach auch nicht im Bagatellbereich. Vor diesem Hintergrund ist die zugesagte Vertragsstrafe als zu gering anzusehen, um als Sanktion für das zukünftige Unterlassen des Wettbewerbsverstoßes abschreckend zu wirken.

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 05. Dezember 2013 – 13 W 77/13

  1. BGH, Urteil vom 21.02.2008 – I ZR 142/05 – Buchführungsbüro. 14; Oberlandesgericht, Urteil vom 02.04.2009 – 13 W 16/09. 25; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn.01.38 []
  2. KG, Urteil vom 19.02.2013 – 5 U 56/11. 11; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2013 – 3 U 23/13. 41 []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984 – I ZR 123/82 – Vertragsstrafe bis zu …. 11; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 18 []
  4. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 8 Rn. 16 []
  5. BGH, Urteil vom 31.05.2001 – I ZR 82/99 – Weit – vor – Winter – Schluss -Verkauf. 25 []
  6. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn.01.139; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 8 Rn. 16 []
  7. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009 – 1 W 37/09. 9 []
  8. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2009, a. a. O.; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 65 m. w. N. []