Werbung für urheberrechtlich geschützte Werke

Die Werbung eines Dritten für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.

Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt in drei bei ihm anhängigen Fällen aus Hamburg entschieden:

  1. Die Klägerin im ersten Verfahren1 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Die Beklagte ist eine in Italien ansässige Gesellschaft, die europaweit Designmöbel im Direktvertrieb vermarktet. Sie wirbt auf ihrer in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite und in Deutschland erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten für den Kauf ihrer Möbel mit dem Hinweis: Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt). Zu den Möbeln gehören auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel.

    Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit ihrer Werbung das Recht des Urhebers nach § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben2, die Berufung der Beklagten blieb vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ebenfalls ohne Erfolg3. Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Revision zugelassenen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet4. Nachdem der Unionsgerichtshof dieses Vorabentscheidungsverfahren entschieden hat5, hat der Bundesgerichtshof nun die Revision zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin im zweiten Verfahren6 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach Entwürfen von Prof. Wilhelm Wagenfeld. Sie produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Bei der Beklagten handelt es sich um das auch im Verfahren – I ZR 91/11 beklagte Unternehmen. Sie bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Sie wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können.

    Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten greife in das Recht des Urhebers zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG ein. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Auch hier hat das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht Hamburg der Klage stattgegeben7 und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen8. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch hier die von ihm zunächst zugelassene Revision zurückgewiesen.

  3. Die Beklagte im dritten Verfahren9 betreibt im Internet einen Tonträgerhandel. Am 30.11.2011 war auf der Internetverkaufsseite der Beklagten die DVD „Al Di Meola – In Tokio (Live)“ eingestellt. Die auf der DVD befindliche Aufnahme war eine vom aufführenden Künstler Al Di Meola nicht autorisierte Schwarzpressung. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, mahnte die Beklagte im Auftrag des Künstlers ab. Sie ist der Ansicht, das Anbieten der DVD verletze das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG. Die Beklagte entfernte zwar das Angebot von ihrer Internetseite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; sie weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

    Das zunächst hiermit befasste Amtsgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben10, das Landgericht Hamburg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen11. Der Bundesgerichtshof hat nun auch in dieser Sache die Hamburger Entscheidung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs war in allen drei Fällen gleich: Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmungen der § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die im ersten Verfahren erfolgte Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten könne, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen sei, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anrege12. Entsprechendes gilt für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG), den Bild- oder Tonträger, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist, zu verbreiten.

Danach verletzt die beanstandete Werbung in den ersten beiden Verfahren13 das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Modelle der Möbel von Marcel Breuer, Ludwig Mies van der Rohe und der Wagenfeld-Leuchte. Bei der Werbung handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der Union gekommen sein sollte. Desgleichen stellt im dritten Verfahren14 das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Bildtonträgers aufgefordert wird, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers Al Di Meola aufgenommen worden ist, ein das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 5. November 2015 – – I ZR 91/11 – I ZR 76/11 – I ZR 88/13

  1. BGH – I ZR 91/11 []
  2. LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009 – 308 O 255/07 []
  3. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2011 – 5 U 26/09 []
  4. BGH, Beschluss vom 01.04.2013 – I ZR 91/11 – Marcel-Breuer-Möbel I []
  5. EuGH, Urteil vom 13.05.2015 – C-516/13 – Dimensione und Labianca/Knoll []
  6. BGH – I ZR 76/11 []
  7. LG Hamburg, Urteil vom 12.09.2008 – 308 O 506/05 []
  8. OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 – 5 U 207/08 []
  9. BGH – I ZR 88/13 []
  10. AG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012 – 35a C 159/12 []
  11. LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2013 – 308 S 11/12 []
  12. EuGH, Urteil vom 13.05.2015 – C-516/13 – Dimensione und Labianca/Knoll []
  13. BGH – I ZR 91/11 und – I ZR 76/11 []
  14. BGH – I ZR 88/13 []