Angabe des Lebensmittellieferanten nach der Lebensmittel-Basis-VO

Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO) jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat, beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln.

Die Herstellerangabe dient nicht der Unterrichtung des Verbrauchers über den Ort der Fertigung der Ware, sondern als Information über das die Produktherstellung verantwortende Unternehmen. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen weden, dass die angegebene Lieferantin das Produkt selbst hergestellt hat.

Eine Obliegenheit des Handelsunternehmens zur zeitnahen Aufklärung des Herstellungsorts ergibt sich auch nicht aus Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel-Basis-VO). Danach muss der Lebensmittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat. Diese Verpflichtung beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln1.

Diese Pflicht hatte das Handelsunternehmen in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfüllt, weil auf der Verpackung des Brots dessen Lieferantin als Herstellerin angegeben war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12

  1. vgl. Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, Ziffer – II 2; Meyer in Meyer/Streinz, LGFB · BasisVO · HCVO, 2. Aufl., Art. 18 BasisVO Rn. 21; Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 101, Art. 18 EG-Lebensmittel-Basisverordnung, Rn. 7 f. [Stand: November 2012] []