Grabmäler mit Firmenschild

Ein Unternehmen, das Grabmale herstellt und auf Friedhöfen aufstellt, verstößt gegen § 3a UWG (i.V.m. der gemeindlichen Friedhofssatzung), wenn es auf den von ihm aufgestellten Grabmalen Firmenschilder der streitgegenständlichen Art mit der Angabe seines Unternehmensnamens und -sitzes sowie seiner Telefonnummer anbringt, obwohl die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Friedhof verbietet.

Unter einem „Anbieten“ im Sinne der Friedhofssatzung ist jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung einschließlich der Werbung und des Feilhaltens zu verstehen.

Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher versteht Firmenschilder der streitgegenständlichen Art nicht als schlichte, neutrale Herstellerangabe „zu Verwaltungszwecken“, sondern als Maßnahme der Absatzförderung und damit als ein „Anbieten“.

Der Verstoß ist geeignet, die Interessen der Verbraucher – der Besucher des Friedhofs – spürbar zu beeinträchtigen. Ob die Friedhofsverwaltung derartige Kennzeichnungen duldet, ist unerheblich.

Nach § 3a UWG begeht eine im Sinne von § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt1. Die hier fraglichen Bestimmungen stellen solche Marktverhaltensregelungen dar2, denn nach ihnen ist es auf dem Friedhof nicht gestattet, „Waren und gewerbliche Dienste anzubieten“.

Zwar kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat3. Durchsetzbar bleiben allerdings, wie sich aus dem Erwägungsgrund 7 zu der genannten Richtlinie ergibt, nationale Verbote aus Gründen der guten Sitten und des Anstandes4. Um solche Bestimmungen handelt es sich hier, da die Regelungen in den Friedhofssatzungen dazu dienen, die Würde des Friedhofs zu schützen.

Die Verfügungsbeklagte hat durch das Anbringen der streitgegenständlichen Firmenschilder gegen das Werbeverbot auf Friedhöfen verstoßen. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Firmenschilder ein „Anbieten“ von Waren und gewerblichen Dienstleistungen im Sinne der Friedhofssatzungen darstellen.

Für ein Anbieten von Waren im Sinne dieser Satzungsbestimmung ist es nicht erforderlich, dass die Waren zum sofortigen Kauf feilgeboten werden. Vielmehr wird es durch den Satzungsgeber als mit der Würde des Ortes unvereinbar angesehen, wenn Gewerbetreibende auf dem Friedhof kommerzielle Interessen verfolgen. Zurecht geht das Landgericht daher davon aus, dass unter einem „Anbieten“ im Sinne der Satzungen jede auf den Vertrieb gerichtete Handlung einschließlich der Werbung und dem Feilhalten zu verstehen ist, wobei insoweit maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Maßnahme verstehen, vorliegend also vor allem Verbraucher, die als Besucher des Friedhofs die Firmenschilder wahrnehmen. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher aber versteht die Firmenschilder in ihrer Kombination von ansprechender, individuell geprägter Gestaltung und Angabe von Firma, Sitz und Telefonnummer des Unternehmens nicht nur als schlichte, neutrale Herstellerangabe „zu Verwaltungszwecken“, sondern als eine Maßnahme, durch die Verbraucher im Interesse der Absatzförderung darauf hingewiesen werden sollen, dass das betreffende Grabmal von der Unternehmerin hergestellt worden ist, und ihnen nähere Informationen zur geschäftlichen Kontaktaufnahme verschafft werden sollen.

Bestätigt wird dies im Übrigen durch den Vortrag der Unternehmerin, die Angaben auf den Firmenschildern dienten lediglich den Angehörigen und/oder der Friedhofsverwaltung für den Fall einer Mehrfachbelegung bzw. bei Problemen mit der Standfestigkeit des Grabsteins zur vereinfachten Kontaktaufnahme . In diesen Fällen ist nicht lediglich der Hersteller des Grabmals zur Leistung geeignet; die Leistungen können auch von einem anderen Steinmetz erbracht werden. Die Firmenschilder dienen daher auch in diesen Fällen dazu, die relevanten Verbraucher auf den Betrieb der Unternehmerin hinzuweisen, um so einen weiteren Auftrag zu akquirieren. Im Übrigen verändert dies auch nicht den Eindruck bei anderen Besuchern, dass es sich dabei um Werbung handelt.

Darauf, ob die Verfügungsbeklagte bewusst oder gar vorsätzlich und planmäßig vorgegangen ist, kommt es für die Tatbestandserfüllung bei einem Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch nicht an5.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verstoß auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann6. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Zutreffend stellt das Landgericht einzig auf die Wirkung auf Besucher des Friedhofs ab und nicht auch auf die Interessen der Mitbewerber der Unternehmerin. Das Werbeverbot schützt die Trauernden vor einer Belästigung durch die Verfolgung kommerzieller Interessen, nicht aber die Mitbewerber davor, dass ein Wettbewerbsvorsprung durch einen Missbrauch des Friedhofs als „Messe“ oder als „Leistungsschau“ für Waren und Dienstleistungen für Beerdigungsleistungen erzielt wird.

Die Besucher des Friedhofs können sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von den Firmenschildern gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar ist7. Vorliegend ist das Schild auch nicht lediglich kaum wahrnehmbar, sondern erzeugt bei einer Größe von ca. 9 cm x 2 cm eine Anlockwirkung und ist – zumindest, wenn sich der Trauernde in unmittelbarer Nähe befindet – gut lesbar. Die zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung über die Höhe, in der die Firmenschilder angebracht sind, ist für das Oberlandesgericht nicht entscheidend.

Nicht maßgeblich ist auch, ob die Friedhofsverwaltung solche Kennzeichnungen – bis zur Größe eines Fünfmarkstücks – duldet. Für die Frage der Spürbarkeit ist es unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde von einer Sanktionsmöglichkeit Gebrauch macht8.

Da die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 die streitgegenständlichen Firmenschilder hat anbringen lassen, hat sie als Täterin die Erstverstöße gegen § 3a UWG i.V.m. den Satzungsbestimmungen begangen, die eine Wiederholungsgefahr und damit einen Unterlassungsanspruch im zugesprochenen Umfang zu begründen, § 8 Absatz 1 UWG.

Nachdem sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus dem Verstoß gegen § 3a UWG ergibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob daneben auch ein Erstverstoß gegen § 7 UWG vorliegt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. Juli 2018 – 2 U 167/17

  1. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2017 – 2 U 127/16 28 []
  2. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 170/02 24 – Friedhofsruhe []
  3. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 61/14 13 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 23/08 11 – Costa del Sol []
  4. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.2018, § 3a UWG Rn.01.30 []
  5. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2005 – 2 U 173/04 27 []
  6. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl. (2018), § 3a UWG Rn.01.99 []
  7. vgl. OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 25.10.2012 – 2 U 50/12, in dessen Fall waren Sargträger mit Hemden ausgestattet worden, die mit dem Firmenschriftzug oder -logo versehen waren []
  8. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 140/0720 – Versandkosten bei Froogle; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a UWG Rn.01.47 []