Kostenpflichtige Änderungen am Hausanschluss

Der Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Erstattung der notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVB-WasserV) setzt kein auf diese Veränderungen ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers voraus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können1. Die Kostenpflicht des Anschlussnehmers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV wird auch dann begründet, wenn eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird.

Der Anschlussnehmer hat gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgers die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses zu tragen, sofern er die Veränderung veranlasst hat.

§ 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgers, der einen „vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund“ voraussetzt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einschlägig. Die Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Aufbau nach – diese Auslegung kann der Bundesgerichtshof frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst vornehmen2 – nur Umlegungen, die aufgrund von Änderungen der Kundenanlage, bestimmten Baumaßnahmen oder aus sonstigen Gründen vom Anschlussnehmer gewünscht werden. Sie bezieht sich nicht auf Umlegungen, die ein Dritter beantragt, die aber vom Anschlussnehmer abgelehnt werden.

Dadurch, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Satz 2 auf Änderungen abstellt, die „aus sonstigen Gründen“ vom Anschlussnehmer gewünscht werden, wird deutlich, dass auch § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Satz 1 nur Fälle umfassen soll, in denen der Anschlussnehmer selbst die Umlegung gegenüber dem Versorgungsunternehmen beantragt. Gestützt wird dies durch § 10 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, wo auf die erhöhte Leistungsanforderung des Anschlussnehmers und damit ebenfalls auf ein Begehren des Anschlussnehmers und nicht auf das eines Dritten Bezug genommen wird.

Wie das Wort „insbesondere“ zeigt, enthält § 10 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen keine abschließende Aufzählung der Veränderungen des Hausanschlusses, die zu einem Kostenerstattungsanspruch des Wasserversorgers führen sollen. Es kann daher für den vorliegenden Fall auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV zurückgegriffen werden.

Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses verlangen, die der Anschlussnehmer durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder aus anderen Gründen veranlasst. Nach der amtlichen Begründung handelt es sich hierbei um individuell verursachte und zurechenbare Kosten3. Es sei deshalb angemessen, sie nicht über die allgemeinen Wasserpreise an die Gesamtheit der Kunden weiterzugeben4.

Das Merkmal der Zurechenbarkeit verlangt – was das Berufungsgericht verkennt – kein auf eine Veränderung des Hausanschlusses ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können. Denn bereits dann ist es nicht mehr angemessen, dass die Kosten von Änderungsmaßnahmen an dem Anschluss von der Gesamtheit der Kunden getragen werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat zu der gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 5 AVBEltV entschieden, dass diese darauf abzielt, die Anschlussnehmer so verursachungsgerecht wie möglich zu den Verteilungs- und Hausanschlusskosten heranzuziehen, und sich daraus ergibt, dass die einem konkreten Anschlussobjekt zuzuordnenden Kosten von demjenigen getragen werden sollen, der sie verursacht hat5. Damit sollen im Interesse der Leistungsgerechtigkeit die übrigen Kunden vor dem Nachteil bewahrt werden, den sie erleiden würden, wenn die Kosten in die Energiepreise einkalkuliert werden müssten6.

Die Kostenpflicht des Anschlussnehmers wird daher auch dann begründet, wenn – wie hier – eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird7.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht § 8 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV einer Kostentragungspflicht des Anschlussnehmer nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nur die Kostentragungspflicht zwischen des Wasserversorgers und dem Streithelfer, der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV als Grundstückseigentümer die Verlegung von Einrichtungen mit der Begründung verlangt, dass sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Sie besagt aber nichts darüber, ob das Wasserversorgungsunternehmen die von ihm nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AVBWasserV zu tragenden Kosten der Verlegung vollständig oder teilweise von einem Dritten, insbesondere einem Anschlussnehmer, erstattet verlangen kann. Wer im Verhältnis zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer bestimmte Kosten zu tragen hat, ist der Regelung des § 10 Abs. 4 AVBWasserV zu entnehmen.

Der Anschlussnehmer ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserversorgers verpflichtet, die Kosten für das Setzen des Wasserzählerschachts zu tragen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV sieht ausdrücklich vor, dass das Anbringen des Wasserzählerschachts auf eigene Kosten des Anschlussnehmers erfolgt8. Sie enthält somit eine eigenständige Regelung zur Kostentragung für die von ihr erfassten Fälle. Bereits deswegen ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AVBWasserV nicht möglich. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 AVBWasserV, der nur die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8 AVBWasserV, nicht aber die der übrigen Absätze des § 10 AVBWasserV vorsieht.

Der Anschlussnehmer ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV zur Tragung der Kosten für die Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählerschacht zu seinem Wohnhausanschluss verpflichtet. Da der Bereich ab dem Wasserzählerschacht in die Verantwortung des Anschlussnehmer fällt, gehen auch die Kosten für Anpassungsarbeiten in diesem Bereich zu seinen Lasten9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 354/11

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 01.04.1987 – VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f. []
  2. vgl. BGH, Urteile vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN; vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn.20 []
  3. BR-Drucks.196/80, S. 45 []
  4. BR-Drucks.196/80, S. 45 []
  5. BGH, Urteil vom 01.04.1987 – VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f. []
  6. BGH, Urteil vom 01.04.1987 – VIII ZR 167/86, aaO S. 310 []
  7. Morell, aaO, § 10 Absatz 4 Anm. a; Brändle, Versorgungswirtschaft 2012, 70, 72; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2010 – 4 U 19/10, juris Rn. 32 f.; LG Aurich, GWF/Recht und Steuern 1995, 23; leicht einschränkend Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2011, § 10 AVBWasserV Rn. 41 []
  8. siehe dazu Hermann/Recknagel/SchmidtSalzer, aaO, § 11 AVBWasserV Rn. 1 und 3; Ludwig/Odenthal, aaO, § 11 Anm. 1; Morell, aaO, § 11 Absatz 1 Anm. a; Schütte/Horstkotte, aaO, Stand November 2010, § 11 Rn. 1 []
  9. vgl. BGH, Urteile vom 30.04.1957 – VIII ZR 217/56, BGHZ 24, 148, 153 ff.; vom 23.11.2011 – VIII ZR 23/11, aaO Rn. 32 f.; LG Limburg, RdE 1991, 192, 193; AG Frankfurt am Main, RdE 1988, 123, 124; Morell, aaO, § 10 Absatz 4 Anm. a []