Influencer – und die Werbung auf Instagram

Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main auf die Klage eines Vereins, der sich nach seinem Vereinszweck zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt, einem „Aquascaper“ entsprechende „getarnte“ Werbung auf Instagram. Der Aquascaper, der beruflich Aquarienlandschaften gestaltet, präsentierte über seinen Instagram-Account Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich „social media“ verantwortet. Klickt der Nutzer auf ein von ihm eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.

Der Antragsteller meint, die Produktpräsentationen des Aquascapers stellten verbotene redaktionelle Werbung – sog. Schleichwerbung dar. Er beantragte deshalb beim Landgericht Frankfurt am Main, dem Aquascaper zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise Instagram, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg:

Der Aquascaper handele unlauter im Sinne des §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG, stellte das OLG fest. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account des Aquascapers stelle eine geschäftliche Handlung dar.

Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge. Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle.

Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als auftretenden Aquascapers handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält. Dafür spreche zum einen, dass der Aquascaper sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere.

Im Übrigen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Aquascaper nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt.

Diese geschäftliche Handlung des Aquascapers ist, so das OLG weiter, hier auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier der Fall.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 6 W 35/19

  1. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2019 – 2/6 O 105/19 []