Grundstückshandel – und der Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie, da er erst durch den entsprechenden Kauf in der Lage ist, seine Leistung am Markt anzubieten.

Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag der Fall einer Anfang 2011 gegründete Gesellschaft zugrunde, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, und die als gewerbliche Grundstücks-händlerin tätig ist. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.

Anders als erstinstanzlich noch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt1 hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage der Grundstückshändlerin ab. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. September 2022 – IV R 13/20

  1. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2019 – 1 K 462/15 []