Die Auskunftspflicht des ehemaligen Geschäftsführers
Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung.
Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft1. Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt2. Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I ZR 82/11
- vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 comtes/ComTel [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 CartierRing; BGHZ 166, 233 Rn. 40 Parfümtestkäufe [↩]




