Der Entzug der Mietwagengenehmigung – und die nicht befolgte Gewerbeuntersagung

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann schon dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen den Betrieb trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung weiterbetreibt.

Mit dieser Begründung ist aktuell eiln Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und gegen eine Gewerbeuntersagung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg geblieben; die Stadt Wuppertal habe einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt:

Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Dies ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich schon deshalb der Fall, weil das Unternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt angeführten Verweigerungshaltung des Unternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt. Die Behörde durfte dem Unternehmen zudem die Fortsetzung des Betriebs untersagen, was der künftigen Verhinderung der ungenehmigten Personenbeförderung dient.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 6 L 3486/24