Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer „Bearbeitungsgebühr“ unterliegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt1.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem es sich bei der vom Kreditinstitut beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 13.05.20142 entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Der Darlehensnehmer hat allerdings nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsachengerichte bei dem Abschluss des vorliegenden Darlehensvertrags als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt.

Ob die in diesen beiden BGH-Entscheidungen niedergelegten Grundsätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen anzuwenden sind, die nicht mit Verbrauchern geschlossen worden sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur ist der Ansicht, dass die in den beiden Entscheidungen vom 13.05.2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwendung finden3.

Die Gegenansicht, der sich in der Vorinstanz auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg4 angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung auf Unternehmerdarlehen hingegen mit unterschiedlichen Begründungen ab5.

Zutreffend ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die erstgenannte Ansicht. Die in den beiden Urteilen vom 13.05.2014 zur Beurteilung von Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit Unternehmern geschlossen werden. Danach unterliegt die streitige Klausel über eine „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ der Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand.

Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Ansicht der Bank auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen6.

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird7. Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt8, zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind9.

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Bank verwendete Klausel, die der Bundesgerichtshof selbstständig auslegen kann10, zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

Die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Leistungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Bank bei Kreditbearbeitung und auszahlung11.

Für die stattdessen von der Bank vertretene Auffassung, mit der Gebühr werde außergewöhnlicher Aufwand bei der Bonitätsprüfung und der Beratung des Darlehensnehmers als unternehmerisch tätigen Projektentwickler abgegolten, enthält der Wortlaut der Klausel aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners keinen Anhaltspunkt. Nichts anderes gilt für die in der Revisionserwiderung von der Bank aufgestellte Behauptung, die Gebühr stehe in Zusammenhang mit der besonderen Vertragsgestaltung, die dem Darlehensnehmer alternativ die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits oder von Termingeldern ermögliche. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners weist die Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ auch keinen Bezug zu dieser konkreten Ausgestaltung des vorliegenden Darlehens auf.

Ein solches Bearbeitungsentgelt ist auch bei Unternehmerdarlehen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzusehen.

Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins12. Dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher- wie für Unternehmerdarlehen.

Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt anders als die Bank meint auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht13 folgt bei Unternehmerdarlehen auch aus § 354 HGB nichts anderes. Zwar liegt dieser Norm der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Kaufmann seine Geschäftsleistungen nicht unentgeltlich erbringt14. Das betrifft vorliegend aber lediglich den Zins als Entgelt für die Kapitalnutzung, weil § 354 HGB Geschäfte oder Dienste des Kaufmanns betrifft, die dieser für einen anderen erbringt. Wird hingegen der Kaufmann im eigenen Interesse tätig, ist § 354 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Bemühungen des Kaufmanns im Ergebnis auch anderen zugutekommen15. Folglich ist auch bei einem Unternehmerdarlehen nicht jede Tätigkeit des Kreditinstituts von vornherein gesondert zu entgelten16, sondern entscheidend ist, in wessen Interesse die bepreiste Tätigkeit erbracht wird.

Danach ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme auch bei einem Unternehmerdarlehen keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalüberlassung tretende Sonderleistung des Kreditinstituts für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient vielmehr auch in diesen Fällen der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung der Bank. Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB17.

Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden18. Soweit dabei auf den Aufwand bei der Prüfung von Geschäftsplänen, Bilanzen, weiteren Zahlenwerken und ähnlichen Finanzierungsgrundlagen und dem hieraus folgenden individuellen Zuschnitt der Finanzierung hingewiesen wird19, ändert dies nichts an der zugrunde liegenden Interessenlage. Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden20. Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschuldung des Unternehmers verhindert werden kann21, beruht lediglich auf einem reflexartigen Nebeneffekt.

Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kaufmännischer Darlehensnehmer nicht anders dar22.

Zwar treffen den Kaufmann nach § 238 HGB und § 242 HGB eigene öffentlichrechtliche Pflichten, die u.a. der Selbstkontrolle seiner Bonität und dem Schutz seiner Gläubiger dienen23. Das ändert aber nichts daran, dass die vor Vergabe eines Darlehens von dem Kreditinstitut durchgeführte Bonitätsprüfung in dessen eigenem Interesse erfolgt. Das Kreditinstitut nutzt dabei allenfalls ihm vorgelegte Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers als Grundlage seiner eigenständigen Bonitätsprüfung. Sofern der Darlehensnehmer die Ergebnisse der Bonitätsprüfung des Kreditinstituts im Einzelfall später anderweitig verwenden könnte, würde es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt der im eigenen Interesse des Kreditinstituts vorgenommenen Prüfung handeln.

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Das Berufungsgericht hat noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn das von dem Darlehensnehmer zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht24. Dieses Leitbild gilt für Unternehmerdarlehen in gleicher Weise wie für Verbraucherdarlehen. Es ist vorliegend auch insoweit maßgeblich, als der Darlehensnehmer den ihm eingeräumten Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen konnte25. Denn wenn der Kunde das Darlehen abruft, gilt für seine Zahlungspflicht die Vorschrift des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Weiter ist die Klausel unwirksam, weil die Bank damit Kosten auf den Darlehensnehmer abwälzt, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann26.

Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert27. Diese gesetzliche Unwirksamkeitsvermutung gilt, wie sich aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt, auch für Verträge mit Unternehmern28.

Die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wäre widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist29. Solche Gründe sind aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder von der Bank dargetan noch sonst ersichtlich.

Wie vom Bundesgerichtshof bereits ausgeführt worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet30. Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes gelten31, denn die in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiellrechtliche Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts wie des hier im Streit stehenden zu32.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es unerheblich, dass das Bearbeitungsentgelt neben dem Zinsanteil nicht sehr ins Gewicht fällt. Denn die geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen33.

Zur Rechtfertigung der Klausel kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Unternehmer in der Lage sei, die durch Erhebung eines Bearbeitungsentgelts entstehenden Belastungen auf nachgelagerte Handelsstufen oder Endkunden abzuwälzen34. Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert werden kann35. Die inhaltliche Unausgewogenheit einer Klausel, die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden, die ihm vom Klauselverwender gewährt werden36. Deswegen ist es unerheblich, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann, die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene Klausel entstehen, auf ihre Kunden abzuwälzen.

Aus demselben Grund kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers verbunden mit einem niedrigeren Vertragszins begründet werden.

Auch die von der Revision genannten steuerlichen Vorteile beruhen nicht auf einem Entgegenkommen der Bank als Klauselverwender, sondern können lediglich im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten steuerlichen Situation des Vertragspartners eintreten.

Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteiligung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon deswegen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen Kunden gelingt, einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuerlich zum Abzug zu bringen37.

Ein Unternehmer mag zwar, wie die Bank herausstellt, ein Interesse daran haben, von einem durch das fixe Bearbeitungsentgelt ermöglichten reduzierten Zinssatz zu profitieren38. Dabei übersieht sie aber, dass nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der Inhaltskontrolle von Formularklauseln nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfertigt werden kann39.

Ohnehin verbietet sich nach der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise die Unterstellung einer einheitlichen steuerlichen Interessenlage unternehmerischer Kreditnehmer. Vielmehr zeigt der hierzu eröffnete steuerliche Gestaltungsspielraum40, dass es ebenso Kunden gibt, deren steuerliche Interessen gegen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts zu Beginn des Vertragsverhältnisses sprechen41.

Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, jedenfalls sei eine Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts, wie sie hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Tatsachengerichte vereinbart wurde, für den Unternehmer finanziell vorteilhafter als dessen gesonderte Erhebung, sodass der Unternehmer die Mitkreditierung regelmäßig vorziehen werde, führt das im vorliegenden Falle zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Denn bei der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise handelt es sich wiederum nicht um einen allgemein eintretenden Vorteil auf der Seite des Kunden, der der Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegenstehen könnte.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines Bearbeitungsentgelts resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt zu zahlen42. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass es für den Kunden der Bank im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter sein könne, das Bearbeitungsentgelt zu finanzieren anstatt es aus Liquiditätsreserven zahlen zu müssen43, ändert das nichts an der entscheidenden Zahlung des Bearbeitungsentgelts als solcher. Es verbleibt unabhängig von der Frage, ob dieses zusätzliche Entgelt finanziert oder aus Eigenkapital aufgebracht wird, bei der durch die streitgegenständliche Klausel ausgelösten und zumindest teilweise nicht ausgeglichenen Benachteiligung des Kunden, entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB das zusätzliche Bearbeitungsentgelt zahlen zu müssen.

Die streitige Klausel hält auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle stand.

Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen44. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen45.

Auf einen zu ihren Gunsten eingreifenden Handelsbrauch kann sich die Bank nicht berufen.

Das Bestehen eines Handelsbrauchs nach § 346 HGB setzt voraus, dass die am Vertrag Beteiligten im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses davon ausgehen, es bestehe eine allgemeine Übung, die eine Verpflichtung auch ohne Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung begründet46. Deswegen steht der Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht entgegen, dass dieser im Einzelfall aus Gründen der Vollständigkeit oder zur Beweissicherung im Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Entscheidend bleibt aber, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtung kraft allgemeiner Übung unabhängig davon ausgegangen sein müssen, dass diese letztlich redundant schriftlich fixiert worden ist. Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen eine entsprechende Vereinbarung hier durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt würde47.

Dafür besteht vorliegend kein Anhalt. Auch die Bank macht nicht geltend, bei Unternehmerdarlehen würden von den Darlehensnehmern Bearbeitungsentgelte auch dann gezahlt, wenn diese im Darlehensvertrag bzw. in einbezogenen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Üblichkeit einer Klausel48 für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen49.

Die Angemessenheit der Klausel lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.

Klauseln wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern50 als auch mit Unternehmern verwendet. Die Verwendung solcher Klauseln beruht mithin nicht auf Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Unwirksamkeitsvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch nicht dadurch widerlegt, dass im Verhältnis zu kreditgebenden Banken Unternehmer allgemein weniger schutzwürdig wären.

Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur halten Unternehmer bei Abschluss von Darlehen allgemein für weniger schutzbedürftig, da diese geschäftserfahren seien und über wirtschaftliches Verständnis verfügten51. Wie die dem Verbraucherschutz dienenden §§ 491 ff. BGB sowie die in Art. 247 EGBGB normierten Informationspflichten zeigten, gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Erfahrung mit der Aufnahme von Krediten habe und die marktüblichen Gepflogenheiten kenne52. Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher53.

Diese Argumentation übersieht, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers gilt.

Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, einer unangemessenen, einseitigen Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträgen durch generelle Regelungen zu gestalten, dann entgegenzuwirken, wenn die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in nicht zu billigender Weise verletzt sind54. Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln soll vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht wie hier durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird55.

Ob eine solche vom Verwender in Anspruch genommene einseitige Gestaltungsmacht sich aus dessen besonderer Erfahrung auf dem betreffenden Geschäftsfeld ergibt oder auf wirtschaftlicher Überlegenheit beruht56, ist dabei nicht entscheidend57. Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin, der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwenders mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbunden ist58.

Danach sind im Hinblick auf die im Streit stehende Klausel Unternehmer nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher.

Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann59, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle hat einen anderen Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll nicht vor schwer durchschaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird60.

Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern anders als gegenüber Verbrauchern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer sei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Darlehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen61.

Deswegen besteht auch keine Grundlage dafür, bei der Inhaltskontrolle der vorliegenden Klausel zwischen verschiedenen Gruppen von Unternehmern zu differenzieren.

Sowohl die Tatsache, dass ein Unternehmer Darlehensverträge mit vergleichbaren Klauseln häufiger abgeschlossen hat62, als auch der Umstand, dass der Abschluss von Darlehensverträgen zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört63, sowie die Einschaltung eines eigenen Steuerberaters64 können im Einzelfall allenfalls dafür sprechen, dass der betroffene Unternehmer die Risiken einer Klausel besser einschätzen konnte. Diesem Umstand kommt jedoch, wie dargestellt, bei einer übersichtlichen und ohne weitere Schwierigkeiten einzuordnenden Gebührenklausel wie derjenigen, über die vorliegend zu entscheiden ist, keine Bedeutung zu.

Unabhängig davon kommt es nach der gebotenen überindividuellen und generalisierenden Betrachtungsweise nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht im Einzelfall die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen65.

Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, weil Kreditinstitute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen, im Falle der Unwirksamkeit von Formularklauseln über Bearbeitungsgebühren den betreffenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz einzupreisen66. Für entsprechende Klauseln in Unternehmerdarlehensverträgen gilt nichts anderes.

Auch für Unternehmerdarlehen ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltungsaufwand, der bei Abschluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts erfordert67.

Zutreffend weist die Bank allerdings darauf hin, dass den Darlehensnehmer auf Grundlage der vorliegenden Vereinbarung keine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Inanspruchnahme des Kredits traf. Dies betrifft nicht nur die Einräumung des Kontokorrentkredits68, sondern auch die Inanspruchnahme der Termingelder. In solchen Fällen wird die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Teilen der Instanzrechtsprechung und der Literatur damit gerechtfertigt, dass der Darlehensgeber wie hier die Bank andernfalls nicht sicher sein könne, ob das Darlehen überhaupt, in einer bestimmten Höhe und für eine ausreichend lange Zeit in Anspruch genommen wird, um durch die Zinserträge die Verwaltungskosten decken zu können69.

Das kann die Erhebung eines allgemeinen, laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts für die Darlehensgewährung auch im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht rechtfertigen.

Der Annahme, die streitige Gebühr solle der Bank einen Ausgleich für Kosten gewähren, die sie bei Nichtabnahme oder vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens aus den Zinsen nicht decken könne, steht bereits wie oben ausgeführt der Wortlaut der streitigen Klausel entgegen, die der Bundesgerichtshof selbstständig auszulegen hat70. Danach wurde ausschließlich ein allgemeines Bearbeitungsentgelt und keine Gebühr für die Nichtabnahme oder vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart. Auch der Regelungszweck von Ziffer 3 des Darlehensvertrags ist nicht auf ein Entgelt für Fälle gerichtet, in denen der Bank der Zinsertrag für eine angenommene Laufzeit des Darlehens entgeht.

Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof Formularklauseln, die dem Darlehensgeber Ausgleich auch für nach dem konkreten Darlehensvertrag nicht geschützte Zinserwartungen gewähren, die Anerkennung versagt71.

Schließlich können Kosten, die im Falle einer zu Beginn unsicheren Höhe und Laufzeit des Darlehens anfallen, unter Beachtung des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch eine Erhöhung des Zinssatzes ausgeglichen werden72. Das Risiko der Nichtabnahme des Darlehens oder einer vorzeitigen Vertragskündigung kann dabei durch eine Mischkalkulation berücksichtigt werden73.

Insoweit nimmt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die Bank als Pfandbriefbank auch keine Sonderstellung ein, weil ihre Refinanzierungsmöglichkeit über Pfandbriefe mit besonders hohen laufzeitunabhängigen Kosten verbunden sei und ihr zudem die Möglichkeit eröffne, günstigere Zinsen einzuräumen. Es handelt sich bei der Bank ebenso wie allgemein bei Kreditinstituten um bei Abschluss eines Darlehensvertrages anfallenden Verwaltungsaufwand, der wie dargestellt unter Beachtung des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins ausgeglichen werden kann74.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt dem Umstand, dass bei Unternehmerdarlehen anders als bei bestimmten Verbraucherdarlehen75 der Einbehalt eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht in Widerspruch zu einem Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils in der bis zum 20.03.2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) treten und deswegen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung abhalten kann76, keine entscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn diese Erwägung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ergänzend herangezogen worden.

Deswegen ist auch bisher schon Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Fällen die Anerkennung versagt worden, in denen der Darlehensnehmer kein vorzeitiges Lösungsrecht und keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen konnte. So lagen den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28.10.201477 Verträge vom 05.02.2008 und vom 08.12 2006 zugrunde, auf die die Regelungen in § 500 Abs. 2 BGB aF und § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB keine Anwendung fanden. Auch dort bestanden wie hier zugunsten des jeweiligen Darlehensnehmers kein vorzeitiges Ablösungsrecht und keine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung, die durch den vollständigen Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts hätten entwertet werden können.

Wie der Bundesgerichtshof bereits für Verbraucherdarlehen entschieden hat78, steht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Dies gilt in gleicher Weise für Unternehmerdarlehen.

Es trifft zwar zu, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art.19 Abs. 3 GG) der Bank darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln79. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

§ 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist auch bei Unternehmerdarlehen zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartners des Klauselverwenders geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und deren Vertragspartnern herzustellen80. Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit81. Andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Insbesondere genügt wie oben dargelegt allein eine vollständige Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzweck einer Inhaltskontrolle nicht, da die unangemessene Benachteiligung des Kunden der Bank nicht auf fehlender Transparenz der streitigen Klausel, sondern auf der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch die Bank als Klauselverwender beruht.

Unabhängig davon bleibt es der Bank unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann82.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 233/16

  1. Ergänzung zu BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15 []
  2. BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325; siehe auch zu Bauspardarlehen BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 ff. []
  3. OLG Celle, Urteil vom 02.12 2015 – 3 U 113/15; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158 und ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983; OLG Bremen, Urteil vom 17.05.2017 – 1 U 70/16; LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014 – 7 O 28/13; LG Essen, BeckRS 2015, 16652; LG Magdeburg, BKR 2016, 159; LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2015 – 5 O 66/15; LG Duisburg, MDR 2016, 1322; LG Erfurt, Urteil vom 17.06.2016 – 9 S 200/15; LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2016 – 9 S 28/15; Fischer, EWiR 2017, 3, 4; Koch, WM 2016, 717 ff.; Kreft, AnwZert InsR 21/2015 Anm. 2; Lammeyer/Singbartl, GWR 2016, 482, 483; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 488 Rn. 50; Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197; BeckOK BGB/Hubert Schmidt, 41. Ed.01.11.2016, BGB § 307 Rn. 90; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40 und 46; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3.02.2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 25 f.; differenzierend OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 – 14 U 612/15; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51b und (16) Darlehensverträge Rn. 3b []
  4. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 2/16 []
  5. OLG München, Beschluss vom 13.10.2014 27 U 1088/14; OLG Köln, WM 2016, 1985; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211; OLG Dresden, WM 2016, 1980; Kammergericht, BeckRS 2017, 108510; LG München I, ZIP 2015, 967; LG Frankfurt am Main, WM 2015, 1714; LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 2 O 298/14; LG Kleve, NJW 2016, 258; LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2016, 01182; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 2 O 218/15; LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 4 S 194/15; LG Schweinfurt, Urteil vom 21.10.2016 32 S 25/16; LG Krefeld, Urteil vom 09.12 2016 1 S 47/16; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323 ff.; Casper/Möllers, WM 2015, 1689 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 656 f.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313 ff.; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261 ff.; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, 5. Aufl., § 78 Rn. 118i; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; Lang/Schulz, WM 2015, 2173 ff.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13 ff.; BeckOGK/C. Weber, Stand 1.02.2017, BGB § 488 Rn. 315.12 f.; S. Weber, WM 2016, 150 ff.; ders., WuB 2017, 213, 215 []
  6. st. Rspr., BGH, Urteile vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; und vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN []
  7. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN []
  8. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31 []
  9. BGH, Urteil vom 13.05.2014, aaO Rn. 25 mwN []
  10. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 []
  11. vgl. dazu BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff. und – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. []
  12. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff. []
  13. vgl. Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314 []
  14. MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 1 []
  15. BGH, Urteil vom 21.11.1983 – VIII ZR 173/82, WM 1984, 165, 166; MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 3. Aufl., HGB § 354 Rn. 9 []
  16. vgl. auch BeckOK BGB/H. Schmidt, 41. Ed.01.11.2016, BGB § 307 Rn. 90 []
  17. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 58 []
  18. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 49 ff. []
  19. ähnlich: van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 326; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1314; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178; aA OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 1158, 1159; Lapp/Salamon in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 307 BGB Rn. 69; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 488 BGB Rn. 40; BeckOGK/Zschieschack, Stand 3.02.2017, BGB § 307 Entgeltklausel Rn. 26 []
  20. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50 []
  21. hierauf abstellend: Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1315 und Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2178 []
  22. so aber LG Kleve, NJW 2016, 258 f. []
  23. Böcking/Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1; MünchKomm-HGB/Ballwieser, 3. Aufl., HGB § 238 Rn. 1 und § 242 Rn. 1 []
  24. BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.; und vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40 []
  25. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984; unzutreffend daher LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 2 O 218/15, Rn. 30 []
  26. BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; und vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39 f. []
  27. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 mwN []
  28. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 310 Abs. 1 BGB Rn. 18; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1690; unzutreffend Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1317 []
  29. BGH, Urteile vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN; und vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 32 []
  30. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72 []
  31. Koch, WM 2016, 717, 719; aA van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1269 []
  32. BGH, Urteil vom 13.05.2014, aaO []
  33. BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 40 mwN []
  34. so aber LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 4 S 194/15 41; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1317 f.; Lang/Schulz, WM 2015, 2173, 2174; aA Koch, WM 2016, 717, 721 f.; differenzierend Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 189 []
  35. BGH, Urteil vom 23.04.1991 – XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 242 f. und 246 []
  36. vgl. auch BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 200/14, WM 2015, 1232 Rn. 18 []
  37. so LG Itzehoe, Urteil vom 06.09.2016 7 O 129/15 34 ff.; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318 []
  38. so Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1267 []
  39. vgl. BGH, Urteile vom 16.11.1992 – II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226; und vom 04.09.2013 – IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 43 []
  40. siehe dazu etwa van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 329 []
  41. so auch Koch, WM 2016, 717, 721 []
  42. BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 77 f. und – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 84 f. []
  43. vgl. Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1696 ff. []
  44. BGH, Urteile vom 27.09.1984 – X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206; und vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 []
  45. BGH, Urteile vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43; und vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 40, jeweils mwN []
  46. BGH, Urteil vom 25.11.1993 – VII ZR 17/93, WM 1994, 601, 602 []
  47. BGH, Urteil vom 02.07.1980 – VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123; MünchKomm-BGB/Basedow, 7. Aufl., § 310 Rn. 11 []
  48. hierauf abstellend etwa Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19 []
  49. BGH, Urteil vom 17.01.1989 – XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 mwN []
  50. vgl. nur BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 []
  51. vgl. beispielsweise LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 4 S 194/15 41; LG Krefeld, Urteil vom 09.12 2016 1 S 47/16 32; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; S. Weber, WM 2016, 150, 153 f.; aA Hubert Schmidt, LMK 2014, 361197 []
  52. van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695 []
  53. LG Frankfurt am Main, WM 2015, 1714, 1715; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318; Hertel, jurisPR-BKR 2/2016 Anm. 4; Kropf/Habl, BKR 2015, 316, 320 f.; aA LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; Fischer, EWiR 2017, 3, 4 []
  54. BGH, Urteile vom 07.07.1976 – IV ZR 229/74, WM 1976, 960, 961; und vom 15.12 1976 – IV ZR 197/75, WM 1977, 287, 288; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 []
  55. BGH, Urteile vom 19.11.2009 – III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13; vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27; und vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN []
  56. vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 30 []
  57. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 []
  58. BGH, Urteile vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12; und vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 mwN []
  59. BeckOGK/C. Weber, Stand 1.02.2017, BGB § 488 Rn. 315.12; vgl. auch Guggenberger, BKR 2017, 1, 6 []
  60. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN []
  61. vgl. OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2057, 2059; LG Magdeburg, BKR 2016, 159, 161; LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2015 5 O 66/15 33; LG Erfurt, Urteil vom 17.06.2016 9 S 200/15 26; Fischer, WuB 2017, 37, 41 []
  62. vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15 31 ff.; LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014 – 7 O 28/13 29 []
  63. vgl. LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2016 – 9 S 28/15 29 []
  64. vgl. LG Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513 []
  65. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 []
  66. vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 74 ff. []
  67. vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 76 []
  68. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355; Thessinga in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., BankR Rn. – IV 265 []
  69. vgl. dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 14 U 612/15 66; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 2 O 218/15 33; LG Itzehoe, Urteil vom 06.09.2016 – 7 O 129/15 43 ff.; van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 328; S. Weber, BKR 2017, 106 f.; aA OLG Düsseldorf, WM 2016, 1983, 1984 []
  70. vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 []
  71. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14, BGHZ 208, 290 Rn. 25 ff. mwN []
  72. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38 []
  73. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016, aaO Rn. 39 []
  74. vgl. BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 44; und vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38 []
  75. vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 79 f. []
  76. vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15 35; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211, 2214; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 – 4 S 194/15 40; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318 f.; Koch, WM 2016, 717, 722 f.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19; BeckOGK/C. Weber, Stand 1.02.2017, BGB § 488 Rn. 315.13 []
  77. BGH, Urteile vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 2; und – XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 2 []
  78. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 85 f. []
  79. BVerfG, WM 2000, 2040, 2041 []
  80. vgl. BVerfG, WM 2010, 2044, 2046 und WM 2000, 2040, 2041 []
  81. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN []
  82. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN []