Zeugnisverweigerungsrecht für den Ehegatten des Geschäftsführers

§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung.

Der (geschiedene) Ehegatte der Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach dieser Vorschrift hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge, wie im vorliegenden Fall, Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war1. Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beruht auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aussagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind. Ein solcher Zeuge soll weder durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört2. Dieser Regelungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser juristischen Person ist oder war. In diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der (frühere) Ehegatte der Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist mithin entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.

Die Gegenansicht macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht, das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der (geschiedene) Ehegatte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin der Beklagten geworden.

Diese Einwände greifen nicht durch. Dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Scheidung der Ehe fortbesteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist es ohne Einfluss auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, ob der nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge bei seiner Aussage tatsächlich in den beschriebenen Konflikt geraten würde3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2015 – XI ZB 6/15

  1. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 383 Rn. 2; Hk-ZPO/Eichele, 6. Aufl., § 383 Rn. 5; Trautwein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 383 Rn. 5; aA: Musielak/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 383 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 11 []
  2. Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6 []
  3. Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6 []