Gewinnverwendungsbeschluss – und die Bindung an den festgestellten Jahresabschluss

Die Hauptversammlung ist beim Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns an den festgestellten Jahresabschluss gebunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Wenn der Gewinnverwendungsbeschluss die Bindung an den Jahresabschluss nicht beherzigt, führt dies nach allgemeiner Auffassung zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG1, insbesondere wenn ein anderer Betrag als der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn verteilt wird2.

Soweit mit dem Gewinnverwendungsbeschluss gegen § 174 Abs. 2 AktG verstoßen worden sein sollte, wäre der Gewinnverwendungsbeschluss nur anfechtbar, aber nicht nichtig. Verstöße gegen § 174 Abs. 2 AktG bilden keinen Nichtigkeitsgrund, sondern können nur zur Anfechtbarkeit führen3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 181/14

  1. MünchKomm- AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 253 Rn. 7; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 253 Rn. 2; Stilz in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 253 Rn. 8; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 253 Rn. 3 []
  2. Stilz in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 253 Rn. 4 f. []
  3. MünchKomm-AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 253 Rn. 7; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 253 Rn. 6; Stilz in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 253 Rn. 7; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 253 Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 253 Rn. 3 []